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b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Ver-
gütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtoereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu
leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevöl-=
kerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren statt-
findenden Zählungen festgestellt.
Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hin-
sichtlich des Antheiles der freien Stadt Fraukfurt verbleibt es jedoch bei den be-
stehenden Verabredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Mo-
nate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. Sep-
tember des folgenden Jahres fallig.
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des
Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
So geschehen Berlin den 16. Mai 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Milipsborn. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
Cramer. Ewald. Thon. von Thielan.
Meyer. Schellenberg. Mettenius.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.