Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 2. Juli 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
NX. K. 
Auf Grund getroffener Vereinbarung zwischen den Regierungen des Zoll= und 
Handels-Vereines verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages: 
Das Gesetz über die Wein= und Tabacks-Steuer vom 13. Dezember 1833 
tritt, insoweit dasselbe die Weinbauste ner betrifft, — also hinsichtlich des ganzen 
I. Abschnittes und hinsichtlich des §. 27 im III. Abschnitte, insoweit dieser Para- 
graph auf die Weinbausteuer sich bezieht, — vom 1. Januar 1866 an außer 
Kraft. 
f Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Mai 1865. 
1 Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Gesetz 
wegen Aufhebung der Weinbaustener. 
  
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