338
Ministerial-Bekanntmachung.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst beschlossen, die in dem
laufenden Jahre anfällig werdende Weinbausteuer im Großherzogthume zu erlassen,
in Berücksichtigung des Umstandes, daß der neue Vereins-Zolltarif bereits am 1.
Juli dieses Jahres in Wirksamkeit tritt und von da an auch die Uebergangsabgabe
von Vereinsländischem Weine in Wegfall kommt.
Es wird diese höchste Entschließung, unter Bezugnahme auf das Gesetz vom
10. Mai dieses Jahres, wegen Aufhebung der Weinbausteuer, mit dem Bemerken
zur Kenntniß gebracht, daß es hiernach auch schon in dem gegenwärtigen Jahre
einer Anmeldung des Wein-Gewinnes nicht mehr bedarf.
Weimar am 2. Juni 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
:2. .
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes in dem Artikel III des Gesetzes vom
24. Dezember 1853 über die Bestrafung von Zollvergehen gegen fremde Staaten,
in welchen durch Handelsverträge die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Seite 2 des Re-
gierungs-Blattes vom Jahre 1854), wie folgt:
Die Vorschriften, welche in dem Artikel 1I und II des Gesetzes vom 24.
Dezember 1853 in Bezug auf die Verfolgung und Bestrafung der Uebertretungen
von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben-Gesetzen anderer Staaten erlassen wor-
den sind, finden nach Maßgabe der Verabredungen in den §.S. 12 und folgenden
des erneuerten Zoll-Kartels mit Oesterreich (Seite 265 des Regierungs-Blattes
vom Jahre 1865) vom 1. Juli d. J. ab auch fernerhin für die Dauer des Zoll-
Kartels auf die Uebertretungen der Kaiserlich Oesterreichischen Ein= Aus= und
Durchgangs-Abgaben-Gesetze Anwendung.
Durch diese Strafbestimmungen wird die gesetzmäßige Bestrafung der bei Ver-
letzung der eben gedachten Gesetze etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Ver-