Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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gehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen. 
oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergleichen 
nicht ausgeschlossen oder beschränkt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Juni 1865. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wirntzingerode. 
  
Verordnung 
wegen Anwendung des Gesetzes vom 24. 
Dezember 1853 auf die Vergehen gegen 
die Kaiserlich Oesterreichischen Zollgesetze. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die Landgräflich Hessische Regierung zu Homburg ist der zwischen mehreren 
Deutschen Regierungen unter dem 11. Juli 1853 in Eisenach getroffenen Ueber- 
einkunft wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des 
anderen Staates (Regierungs-Blatt vom Jahre 1853, Nr. 39) laut Erklärung 
vom 19. Mai d. J. beigetreten. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Juni 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Nachdem die Führung des Katasters von Großschwabhausen 
dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Jena 
und die des Katasters von Herressen 
der Großherzoglichen Bezirks -Katasterführung zu Apolda 
übertragen worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Juni 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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