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welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines, welche in Belgien und die
Belgier, welche in den Staaten des Zollvereines dauernd oder vorübergehend sich
aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Ge-
werbe die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren, oder anderen Abgaben
unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten
begünstigten dritten Landes.
Artikel 2.
Die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse Belgiens, welche in den Zollverein und
die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten des Zollvereines, welche in Bel-
gien eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauche, zur Lagerung,
zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt seyn, der nämlichen Behandlung
unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen wer-
den, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten
Landes.
Sollte für das in Belgien raffinirte französische Seesalz eine Ermäßigung der
Accise um mehr als 7 Prozent eintreten, so soll für das aus dem Zollvereine her-
stammende, in Belgien raffinirte Salz auf der Stelle eine Ermäßigung der Aceise
gewährt werden, welche um höchstens 7 Prozent geringer seyn soll, als der für das
französische Seesalz bewilligte Rabatt.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach Belgien sollen im Zollvereine und bei der Ausfuhr
nach dem Zollvereine sollen in Belgien Ausgangs= Abgaben von keinen anderen
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als
bey der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten
Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von Belgien soll im Zollvereine und die
Waaren-Durchfuhr nach und von dem Zollvereine soll in Belgien von jeder Durch-
gangs-Abgabe frei seyn, unbeschadet der besonderen Anordnungen in Beziehung auf
Schießpulver, Kriegswaffen und Salz.
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