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Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muß dieses im Augenblick
der Zoll-Deklaration erklärt werden.
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine herstammenden Waaren
werden bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen, wie folgt, und zwar:
im Jahre 1865. vom 1. Juli 1866 ab
Steinkohlen für 1000 Klo 0860 Fr. frei
Eisen und Stahlwaaren für 100 Kiloo 5),00 „ 4,00 Fr.
Saatö ....... frei
Gold= und Silberblat ... frei
Papier, mit Ausnahme der 2 für
100 Kllo . 4,00 Fr.
Chemische Fabrikate, nicht besonders zenannt . frei
Strumpf-, Posamentier= und Bandwaaren von
Baumwolle oder Leiien: 10 Prozent vom Werthe.
Artikel 8.
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeug-
nisse Belgiens zugelassen werden, wie folgt, nämlich:
Steinkohlen, Koaks und geformte Kohlhllen zollfrei
Chemische Zündhölzer zollfrei
zi aueschten oder T — Graupe, ere
. zollfrei
Grinnen einfaches, rohes, mit ber Hand zesponnen. . zollfrei
Glas, weißes, gepreßt, geschliffen, abgerieben- beschnitten
oder gemustert vom Ctr. . 2 Thlr. 20 Sgr.
Glas, farbiges, bemaltes oder vergolketes ohne Unterschieb
der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Ma-
terialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, echt ver-
goldetem oder versilbertem Metall, Schilrpatt, echten
Perlen, Korallen oder Steinen) vom CKtr. 4 „ — „
Brüsseler und dänisches Handschuhleder, Korduan, Marotin,
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder vom Ctr. 6 „ 20 „