oder Lieferungen dürfen in keiner stärkeren Auflage erscheinen als die bisher
erschienenen.
Den Inhabern von Clichés, Holzstöcken und gestochenen Platten aller
Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Vervielfälti-
gungen französischer Werke wird anheim gegeben, dieselben bis zum 1.Oktober
d. J. bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzumelden, welche sie einregistriren
und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirung ertheilen wird. Die
von den einregistrirten Clichés 2c. genommenen Abdrücke können bis zum
30. Juni 1869 eine Stempelung erhalten.
Die zur Vervollständigung gedruckter Bände erforderlichen Abdrücke geben
dem ursprünglichen Herausgeber kein Recht auf Entschädigungen.
In Frankreich veröffentlichte und daselbst gestempelte nicht autorisirte
Vervielfältigungen solcher im Großherzogthume erschienenen Werke, die noch
nicht Gemeingut geworden sind, dürfen nicht ohne Genehmigung des in-
ländischen Autors und Verlegers im Großherzogthume feilgehalten werden.
Vorstehendem gemäß ist von den betreffenden Polizei-Behörden vorkommenden
Falles das Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar am 28. Juni 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Nachdem die Kataster von Taupadel und Beullar mit Ilmsdorf
der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung zu Thalbürgel überwiesen worden
sind, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. Juni 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.