Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

oder Lieferungen dürfen in keiner stärkeren Auflage erscheinen als die bisher 
erschienenen. 
Den Inhabern von Clichés, Holzstöcken und gestochenen Platten aller 
Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Vervielfälti- 
gungen französischer Werke wird anheim gegeben, dieselben bis zum 1.Oktober 
d. J. bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzumelden, welche sie einregistriren 
und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirung ertheilen wird. Die 
von den einregistrirten Clichés 2c. genommenen Abdrücke können bis zum 
30. Juni 1869 eine Stempelung erhalten. 
Die zur Vervollständigung gedruckter Bände erforderlichen Abdrücke geben 
dem ursprünglichen Herausgeber kein Recht auf Entschädigungen. 
In Frankreich veröffentlichte und daselbst gestempelte nicht autorisirte 
Vervielfältigungen solcher im Großherzogthume erschienenen Werke, die noch 
nicht Gemeingut geworden sind, dürfen nicht ohne Genehmigung des in- 
ländischen Autors und Verlegers im Großherzogthume feilgehalten werden. 
Vorstehendem gemäß ist von den betreffenden Polizei-Behörden vorkommenden 
Falles das Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar am 28. Juni 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Nachdem die Kataster von Taupadel und Beullar mit Ilmsdorf 
der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung zu Thalbürgel überwiesen worden 
sind, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Juni 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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