Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 9. Juli 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#. 1c.
Auf Grund getroffener Vereinbarung zwischen den bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Regierungen verordnen Wir mit Zustimmung des
getreuen Landtages:
8. 1.
Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, dessen
Amtsgehülfen und die in dem Büreau desselben angestellten Beamten und Diener,
behalten ihre Staatsangehörigkeit und ihr Heimathsrecht in demjenigen Staate, wel-
chem sie bei ihrer Anstellung angehörten.
Ist der Ort ihres dienstlichen Aufenthaltes außerhalb dieses Staates, so sind
dieselben an diesem Orte sowohl in Bezug auf den Gerichtsstand, als in Ansehung
anderer Einwohnerrechte und Pflichten als zeitweise Insassen des Landes und als
Schutzbürger der Gemeinde, in welcher sie sich des Dienstes wegen aufhalten, an-
zusehen.
8. 2.
Die im §. 1 bezeichneten Angestellten haben Staatsabgaben von ihrer Person
und ihrem Einkommen, soweit sich dieselben nicht auf Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb beziehen, nur in ihrem Heimathslande zu entrichten.
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