Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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terworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten be- 
günstigten dritten Laudes. 
Artikel 2. 
Die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen Ihrer 
Britischen Majestät, welche in den Zollverein und die Boden= und Gewerbs-Er- 
zeugnisse der Staaten des Zollvereines, welche in das Vereinigte Königreich von 
Großbritannien und Irland eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Ver- 
brauche, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt seyn, der 
näamlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Ab- 
gaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten 
begünstigten dritten Landes. 
Artikel 3. 
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Britischen Ma- 
jesiät sollen im Zoll-Vereile und bei der Ausfuhr nach dem Zollvereine sollen 
in den Gebicten und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs-Abgaben von 
keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben wer- 
den, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten 
dritten Lanre. 
Artikel 4. 
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Groß- 
britannien und Irland soll im Zollvereine und die Waaren-Durchfuhr nach und von 
dem Zollvereine soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland 
von jeder Durchgangs-Abgabe frei seyn. 
Artikel 5. 
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarife der 
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten 
Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil 
werden. 
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Ausfuhr-= 
Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen 
Nationen Anwendung fände. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder 
zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen. 
Die vorstehenden auf Ausfuhr-Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, 
aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehö- 
renden Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. 
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