Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenasch. 
Nummer 19. Weimar. 29. Juli 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. WK. 
haben zur Herstellung einer gleichen und zeitgemäßeren Gesetzgebung über das Ver- 
bot von Glücksspielen, unter Zustimmung des getreuen Landtages, zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
  
  
S. 1. 
Alle, im Großherzogthume nach Gesetzen oder Verordnungen für den ganzen 
Umfang des Staates oder für Theile desselben oder einzelne Orte jetzt bestehenden, 
Verbote und Strafandrohungen gegen Betheiligung an Lotterien und anderen Glücks- 
spielen irgend einer Art oder gegen die Begünstigung derselben sind aufgehoben. 
An deren Stelle treten die nachstehenden Vorschriften. 
I. Lotterien und Ausspielungen. 
§. 2. 
Oeffentliche Klassen= oder Zahlen-Lotterien oder Ausspielungen, mag der Ge- 
genstand derselben in Geld oder in Geldeswerth bestehen, dürfen — vorbehaltlich 
der Bestimmung in §. 8 Satz 2 — ohne ausdrückliche Erlaubniß Unseres Staats- 
Ministeriums nicht unternommen werden. 
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