Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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zirten Bürger ebenfalls auf zwei Jahre wählt; diese Wahlen wechseln mit 
einander ab und sind stets vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres vor- 
zunehmen. 
Der Gemeindevorstand ist Vorsitzender des Verwaltungsausschusses und 
führt als solcher den Namen „Sparkassevorstand“; ihm liegt die Leitung 
der Geschäfte und der Akten, die Aufsicht über das Kassewesen und das ge- 
sammte Personal und die Führung des Hauptschlüssels zum Sparkasse- 
schranke ob; bei Stimmengleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag. 
Die sechs Ausschußpersonen beziehen aus der Sparkasse für jeden Tag 
wirklicher Thätigkeit bei den Sparkassegeschäften an offenen Sparkassetagen 
eine Entschädigung von je einem Thaler. 
Von den Ausschuß-Personen haben in der Regel zwei, nämlich ein vom 
Gemeinderathe gewähltes und ein vom Ausschuß gewähltes Mitglied ab- 
wechselud nach einer vom Ausschuß selbst zu bestimmenden Reihenfolge den 
Kassegeschäften beizuwohnen; dafern es jedoch der Umfang der letzteren er- 
fordert, sind drei und nöthigenfalls vier Ausschußpersonen zu den Sparkasse- 
tagen hinzu zu ziehen. 
Die den Kassegeschäften beiwohnenden Mitglieder unterzeichnen nicht blos 
das jeden Kassetag abschließende Kassebuch des Buchhalters, sondern unter- 
schreiben auch alle Schuldbücher, so oft darin Einträge vorkommen, Interes- 
sen= und andere Quittungen; eines derselben führt ferner den zweiten 
Schlüssel zum Dokumenten-Kasten, hat die vorräthigen Schuldbücher unter 
seinen Verschluß zu bringen, diese auch, so oft dergleichen abgegeben werden, 
abzustempeln; sie haben auf statuten- und instruktionsmäßiges Verfahren der 
Kassebeamten zu sehen, vorkommende Anstände und Irrungen dem Spar- 
kassevorstande anzuzeigen, nicht weniger haben sie die Obligationen und 
andere Schuldbriefe über das Aktiv-Vermögen der Sparkasse in das dazu 
bestimmte Kapital-Buch in richtiger Zeitfolge einzutragen, — 
ist höchsten Orts gnädigst genehmigt worden. 
Es wird Solches zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht. 
Weimar am 12. Juli 1865. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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