Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 22. August 1865.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf verfassungsmäßige
Verwilligung des getreuen Landtages, gnädigst genehmigt haben, daß behufs der
Entschädigungsleistung für aufgehobene Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte,
auf den Inhaber lautende Staatsschuld-Urkunden ausgegeben werden, welche in
einer durch das Loos zu bestimmenden Reihe vom Jahre 1869 an mit einem
Prozent jährlich zur Wiedereinlösung und Tilgung kommen und mit drei und ein
halb Prozent jährlich verzinset werden sollen, so werden die nachfolgenden, mit
böchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, getroffenen Be-
stimmungen über die Emmission der Obligationen dieser landschaftlichen Anleihe
bierdurch bekannt gemacht.
§. 1.
Die auszugebenden Obligationen werden in einer mit G. bezeichneten Serie,
gleichmäßig in Stücken zu Ein Hundert Thalern, unter fortlaufenden Nummern nach
dem unter I beigefügten Schema ausgefertiget.
8. 2.
Mit den Obligationen werden Zinsleisten (Talons) nach dem Schema unter
II und Zinsscheine (Koupons) nach dem Schema III auf acht Zinstermine aus-
gegeben.
Gegen Rückgabe der Zinsleiste bei der Talons-Verwaltung der Großherzog=
lichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier erfolgt jedesmal nach Ablauf der früheren
Zinstermine die Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst weiteren Zinsscheinen auf acht
Termine, sofern nicht das Kapital inzwischen zahlbar geworden ist.
54