Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die Verzinsung und Rückzahlung der vorgenannten Anleihe, an wel- 
cher der Inhaber der gegenwärtigen Schuldverschreibung mit der darin ver- 
brieften Summe von Ein Hundert Thalern Theil hat, erfolgt nach Maßgabe 
der durch das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministe- 
riums unterm 28. Juni 1865 in dem Regzierungs-Blatte des Großherzog- 
thumes bekannt gemachten Bestimmungen, welche als Darlehnsbedingungen 
eben so gelten sollen, als ob sie in dieser Schuldverschreibung wörtlich auf- 
genommen wären. 
Damit aber der Inhaber dieser unserer Schuldverschreibung wegen des 
Kapitales, der Zinsen und der Unkosten desto zuverlässiger gesichert seyn 
möge, so setzen wir ihm mit Beziehung auf §. 395 des Gesetzes vom 
6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken die jetzigen 
und künftigen staatsfiskalischen Einkünfte der gesammten Lande zu einer wah- 
ren und ausdrücklichen Hypothek dergestalt ein, daß derselbe sich benöthigten 
Falles sowohl des Kapitales, als der Zinsen und der Unkosten halber daran 
zu halten und davon bezahlt zu machen Fug und Macht haben, auch dage- 
gen uns und jedesmalige zum Landtage Abgeordnete, sowie sämmtliche Un- 
terthanen des Großherzogthumes, soweit sie solches betreffen kann, nichts als 
baare Bezahlung schützen soll. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, unter Entsagung aller und 
jeder denkbaren Einreden und Ausflüchte, sich der Verfassung gemäß eigen- 
händig unterschrieben, auch das Landtagssiegel beidrücken lassen. 
So geschehen Weimar den 1. Juli 1865. 
Im Namen des Landtages 
(Siegel.) Der Vorstand. 
(Namen.) 
Der erwählte landständische Ausschuß. 
(Namen.) 
vorgelegt und um Unserce landesherrliche Konfirmation derselben unterthänigst gebeten 
worden, als ertheilen Wir andurch diese landesherrliche Konfirmation feierlich und 
förmlich durch Unterzeichnung Unseres Namens und befehlen, daß solche durch Bei- 
drückung Unseres Großherzoglichen Staatssiegels bekräftiget werde. 
So geschehen und gegeben Ettersburg am 1. Juli 1865. 
(Siegel.) (Höchster Namenezug Serenissimi.) 
(Kontra-Signatur des Chefs des Großherzoglichen Finanz-Departements.) 
— 
Eingetragen mit f100|] Thalern unter # — 
—.. 
Staatsschulden-Tilgungskasse.
	        
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