Regierungs- Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 27. September 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1u. #
Nachdem eine anderweite Revision des Gesetzes vom 6. Dezember 1853 über
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden nothwendig
geworden, haben Wir nach hierüber erfolgter Berathung mit dem getreuen Land-
tage und unter dessen Zustimmung beschlossen, der nachstehenden neuen Fassung
eines Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen
Unsere landesfürstliche Genehmigung zu ertheilen:
Erster Abschnitt.
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsätzen im Allgemeinen.
8. 1.
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom 1. Ja-
nuar 1866 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuchsen, im
ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte gegen wärti-
gen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige Sportel= und
Gebühren-Taxen und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausgenommen bloß die
Sportel-Taxe des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu Jena vom Jahre 1816
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