Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs- Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 27. September 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1u. # 
  
  
Nachdem eine anderweite Revision des Gesetzes vom 6. Dezember 1853 über 
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden nothwendig 
geworden, haben Wir nach hierüber erfolgter Berathung mit dem getreuen Land- 
tage und unter dessen Zustimmung beschlossen, der nachstehenden neuen Fassung 
eines Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen 
Unsere landesfürstliche Genehmigung zu ertheilen: 
Erster Abschnitt. 
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsätzen im Allgemeinen. 
8. 1. 
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom 1. Ja- 
nuar 1866 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuchsen, im 
ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte gegen wärti- 
gen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige Sportel= und 
Gebühren-Taxen und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausgenommen bloß die 
Sportel-Taxe des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu Jena vom Jahre 1816 
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