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Waisen-Pensionen und andere Unterstützungen kommen dabei nicht in
Anschlag. Wo der Vermögensabwurf wegen Nießbrauches eines Dritten
oder sonst nicht ermittelt vorliegt, ist er zu Vier vom Hundert Kapital-
Werth anzunehmen und im Zweifel der Ausspruch des Kreisgerichtes ein-
zuholen.
Bei einer gerichtlichen Erbschaftsberichtigung tritt die ganze, bezüglich
halbe Sportel-Freiheit jener Bevormundeten bloß hinsichtlich des Dekretes
zum Vergleiche oder zur Veräußerung ein, es sey denn, daß ein gesammter
alterlicher oder vorälterlicher Nachlaß, den sie ganz oder theilweise erben,
nach Abzug der Schulden Einhundert Thaler nicht überstiege, welchen
Falles die ganze Nachlaß-Regulirung — nur die Ertheilung von Erb-
scheinen über Grundstücke (§. 41 Nr. 1) und die etwaige Testaments-
Eröffnung ausgenommen — sportelfrei bleibt, selbst wenn Volljährige mit-
erben;
die Verhandlungen über Pfandrechte und Privilegien, einschlüssig deren
Löschung, welche zur Sicherung des Vermögens Minderjähriger, Geisteskrau-
ker oder sonst wegen Gebrechens Vevormundeter von einem gesetzlichen Ver-
walter oder Vormunde derselben als solchen oder für einen solchen bestellt
werden. Sicherstellungen, welche auf einem besonderen Obligations-Grunde
beruhen, sind demnach nicht sportelfrei, z. B. im Falle erbvergleichsweise
erfolgter Uebernahme von Vermögen der Bevormundeten, im Falle der Er-
borgung aus letzterem 2c.;
alle Nachlaßverhandlungen, welche ausschlüssig zum Zmwecke der Feststel-
lung der Kollateral-Gelder erfolgen, es wäre denn, daß sich ein höherer,
als der von dem Abgabepflichtigen angegebene Betrag des Nachlasses ergäbe,
in welchem Falle der Abgabepflichtige die Kosten zu tragen hat;
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle andere In-
stitute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder noch er-
theilt werden, wenn sie klagend auftreten oder Sühneversuche beantragen,
ingleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistungen an Kirchen,
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen;
die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Folge wirklich
ertheilt wird und solchen Falles die arme Partei in der vorliegenden Rechts-
angelegenheit.
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren Ver-
mögensverhältnissen, so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth wegen