Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die Hälfte der 
durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben; 
15) im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig ab- 
wärts, soweit ihre Angelegenheiten bei dem Militär-Gerichte verhandelt 
werden. 
Anmerkung zu Nr. 2. 13— 15. Wird der Gegner der sportelfreien Partei in die Kosten 
verurtheilt, so muß er auch diejenigen tragen, von der die letztere einstweilen frei bleibt. 
Wenn dagegen die letztere zur Erstattung der Kosten an den Gegentheil verurtheilt wird, 
so sind nicht nur die von diesem zu verlegenden Kosten eben so, wie die der sportelfreien 
Partei unmittelbar zur Last fallenden, außer Ansatz zu lassen, sondern auch, falls sie schon 
bezahlt wären, zurückzugeben. 
Die Bestimmungen in Ziffer 13 finden auf ausländische Kirchen, Pfarreien 2c. 
nur dann und insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten, denen die fraglichen 
Rechts-Subiekle angehören, den gleichartigen Rechts-Subjekten des Großherzogthumes die 
gleiche Vergünstigung erweislich zugestehen. 
16) Alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen einer Behörde (ein- 
schlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals) bei der- 
selben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhundelt werden, noch 
Verträge über Grundstückserwerbung oder Belastung betreffen; 
  
17) jede Feststellung von Sporteln und Gebühren aller Art, wenn sie von 
Amtswegen geschieht. 
Auch sind 
18) Lehens-Ertrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich bestä- 
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— 
tigten Veränderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthumes, welche von al- 
len Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Gerichtsspren- 
gel Grundzinsen oder andere grundherrrliche Gefälle zu erheben haben, jähr- 
lich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehens-Extrakte vor dem Jahre 
1834 schon unentgeltlich zu ertheilen waren, auch ferner sportelfrei (§. 16 
des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immobi- 
lien betreffend, vom 20. April 1833). 
Ausgenommen von der Sportel-Pflichtigkeit sind ferner die Verhand- 
lungen und Ausfertigungen 
wegen der auf allgemeiner Anordnung beruhenden Ausstellung, Beglaubigung 
und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im 
Großherzogthume; 
20) in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Angelegenheiten nach Maß- 
galbe der dießfallsigen Gesetze; 
21) die in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Mai 1857 §.§. 12 und 16 ab- 
gehaltenen Audienz-Termine.
	        
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