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F. 7.
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen bloß folgende Gegenstände
dem Sportel-Ansatze:
1) Dispensations-, Konzessions= und Privilegien-Sachen.
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück-
stellungsscheine, sind jedoch frei, nicht aber die Loosnummertausch= und
Stellvertretungs-Angelegenheiten, sowie die Verhandlungen wegen Voraus-
musterung Militär-Dienstpflichtiger außerhalb des Musterungs-Termines;
2) jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergünstigung
oder Bescheinigung, sowie die auf deren Herbeiführung bezüglichen Verhand-
lungen, ausgenommen:
a) alle bloß aus der Oberaufsicht über ein Gemeinde-, Kirchen-, Pfarrei-,
Schul= oder zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungs-Vermögen (§. 6
Nr. 13) hervorgehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Ver-
mögens sich beziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen,
z. B. Dekrete zur Prozeß-Führung zu Grundstücksveräußerung, Auf-
nahme von Darlehen, Eingehung von Pachtverträgen, Einsendung der
Rechnungen zur Ober-Revision u. s. w.;
b) jede polizeiliche Erlaubniß zur Vornahme von Bauten und Anlagen,
die keine Ausnahme von der Regel, sondern bloß das Nichtvorhanden-
seyn eines Bedenkens ausspricht, soweit nicht einem Dritten hierbei
Kosten zur Last fallen;
) die Verhandlungen zu Legalisirung der von Unterbehörden ausgestellten
Zeugnisse, zum Zwecke deren Gebrauches im Auslande, durch die Ober-
behörden, und die dießfallsige Bescheinigung;
d) alle auf die Aufnahme in die Landes-Brandversicherungsanstalt be-
züglichen Angelegenheiten;
e) Impfscheine;
f) Trauscheine für Unter-Offiziere und gemeine Soldaten.
3) Verhandlungen über Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Bürgern,
Gemeindeangehörigen und Schutzgenossen;
4) Heimathscheine, welche auf Verlangen ertheilt werden.
Alle andere Heimathsangelegenheiten hingegen sind sportelfrei, so lange
es sich nicht von Aufnahme oder Entlassung handelt;
5) streitige Gesindesachen, sowie die zwischen Bergwerkseigenthümern, deren Of-
fizianten und Bergarbeitern nach Maßgabe des §. 106 des Berggesetzes vom
22. Juni 1857 von dem Bergamte zu erörternden Streitigkeiten;