Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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F. 7. 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen bloß folgende Gegenstände 
dem Sportel-Ansatze: 
1) Dispensations-, Konzessions= und Privilegien-Sachen. 
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück- 
stellungsscheine, sind jedoch frei, nicht aber die Loosnummertausch= und 
Stellvertretungs-Angelegenheiten, sowie die Verhandlungen wegen Voraus- 
musterung Militär-Dienstpflichtiger außerhalb des Musterungs-Termines; 
2) jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergünstigung 
oder Bescheinigung, sowie die auf deren Herbeiführung bezüglichen Verhand- 
lungen, ausgenommen: 
a) alle bloß aus der Oberaufsicht über ein Gemeinde-, Kirchen-, Pfarrei-, 
Schul= oder zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungs-Vermögen (§. 6 
Nr. 13) hervorgehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Ver- 
mögens sich beziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen, 
z. B. Dekrete zur Prozeß-Führung zu Grundstücksveräußerung, Auf- 
nahme von Darlehen, Eingehung von Pachtverträgen, Einsendung der 
Rechnungen zur Ober-Revision u. s. w.; 
b) jede polizeiliche Erlaubniß zur Vornahme von Bauten und Anlagen, 
die keine Ausnahme von der Regel, sondern bloß das Nichtvorhanden- 
seyn eines Bedenkens ausspricht, soweit nicht einem Dritten hierbei 
Kosten zur Last fallen; 
) die Verhandlungen zu Legalisirung der von Unterbehörden ausgestellten 
Zeugnisse, zum Zwecke deren Gebrauches im Auslande, durch die Ober- 
behörden, und die dießfallsige Bescheinigung; 
d) alle auf die Aufnahme in die Landes-Brandversicherungsanstalt be- 
züglichen Angelegenheiten; 
e) Impfscheine; 
f) Trauscheine für Unter-Offiziere und gemeine Soldaten. 
3) Verhandlungen über Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Bürgern, 
Gemeindeangehörigen und Schutzgenossen; 
4) Heimathscheine, welche auf Verlangen ertheilt werden. 
Alle andere Heimathsangelegenheiten hingegen sind sportelfrei, so lange 
es sich nicht von Aufnahme oder Entlassung handelt; 
5) streitige Gesindesachen, sowie die zwischen Bergwerkseigenthümern, deren Of- 
fizianten und Bergarbeitern nach Maßgabe des §. 106 des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857 von dem Bergamte zu erörternden Streitigkeiten;
	        
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