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12) alle Verfügungen, die durch eine für unbegründet erachtete Reklamation ver-
anlaßt werden, sofern nach besonderer gesetzlicher Bestimmung die Kosten-
pflichtigkeit ausgesprochen ist;
13) alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde veranlaßt
werden.
Die im §. 6 Nr. 1 bis Nr. 8, Nr. 16, 17, 19, 20 bei gerichtlichen
Geschäften festgestellten Ausnahmen gelten auch für Fälle gleicher Art bei solchen
Verwaltungsgegenständen, welche nach vorstehendem Paragraphen dem Sportelsatze
unterworfen sind.
§. 8.
Die in den §.§. 5 — 7 bestimmte Sportel--Pflichtigkeit bringt auch die Ver-
bindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen, und umge-
kehrt bringt die Sportelfreiheit auch die Freiheit von Entrichtung der Separat-
Gebühren und Verläge, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz ausdrücklich etwas
Anderes bestimmt, mit sich.
Hierbei gelten folgende nähere Bestimmungen und Beschränkungen:
I. Baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, die Gebühren der
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöffen, Zeugen und anderer
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung ver-
pflichteter Personen, ingleichen die bei einer requirirten ausländi-
schen Behörde erwachsenen Requisitions-Kosten, soweit letztere nach §. 6
Nr. 8 von der requirirten Behörde gefordert werden können, in Unter-
suchungssachen aber auch die Verpflegung der Gefangenen, die Pfarramts-
und bezüglich Land-Rabbiner-Gebühren und die Gebühren für den Trans-
port der Gefangenen, Schüblinge und Vagabunden gehören. — ist
a) in folgenden Fällen, der Sportelfreiheit ungeachtet, von den Betheilig-
ten zu tragen bezüglich zu vergüten:
1) in den sportelfreien Angelegenheiten des §. 6, Nr. 1 — 4;
2) bei sportelfreien Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche Auf-
sicht über, und Kautionen für Bevormundete betreffen (§. 6, Nr. 9,
Nr. 10 und Nr. 11;
3) bei sportelfreien Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien, Schulen und
milden Stiftungen (§. 6, Nr. 13);
4) bei den sportelfreien Verhandlungen der Militär-Gerichte (§. 6, Nr. 15);
5) in allen nicht sportelpflichten Bergbausachen;
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