Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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6) bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegenheiten 
der Mitglieder und Subalternen derselben (§. 6, Nr. 16); 
7) bei Ausfertigung von Lehens-Extrakten (§. 6, Nr. 18); 
8) bei Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung von Todtenscheinen 
über das Ableben Fremder im Großherzogthume (§. 6, Nr. 19); 
9) bei Verhandlungen in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs- 
Sachen (§. 6, Nr. 20); 
10) bei den im §. 7, Nr. 2, unter a bis f und §. 7, Nr. 4 und im 
Schlußsatze aufgeführten sportelfreien und solchen Verwaltungsange- 
legenheiten, für welche ein besonderes Gesetz Kostenzahlung anordnet, 
insoweit für Fälle gleicher Art bei Gerichtsbehörden die Verpflichtung 
zu Tragung der Verläge begründet ist; 
11) bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen; 
12) bei solchen sportelfreien Untersuchungen und Strafanforderungen, de- 
ren im §. 7, Nr. 9 gedacht ist. 
b) in Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu 
fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge jedesmal von 
der Verwaltungskasse derjenigen Behörde, bei welcher sie zuerst er- 
wachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs-Verträge oder 
sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. 
Anmerkung 1. In Civil-Prozeß= Sachen, zu denen insoweit auch die auf dem Wege der 
Privat - Anklage verfolgten Ehrenkränkungs-Sachen gerechnet werden sollen, kann vor Auf- 
nahme des Zeugenbeweises, vor Versendung der Akten zum auswärtigen Erkenntnisse und 
Vornahme anderer, mit besonderem außerordentlichen Aufwande für die Gerichtskassen 
verbundenen gerichtlichen Handlungen, namentlich auch in der Exekutions-Instanz der 
Extraohent, sofern er nicht dos Armenrecht erlangt hat, zu einem von dem zuständigen 
Richter nach dem wahrscheinlichen Betrage des Answandes zu bemessenden Kostenvorschusse 
angehalten werden. 
Anmerkung 2. Die in Ansehung der Medizinal- Beamteten eintretenden eigenthümlichen Ver- 
hältnisse sind im §. 105 berücksichtigt. Hinsichtlich des Anspruches der Bezirks-Direktoren 
auf Diäten und Transport-Vergütung bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
II. Da, wo das gegenwärtige Gesetz für nicht sportelpflichtige Geschäfte im 
IV. Abschnitte ausdrücklich Separat-Gebühren bestimmt, sind dieselben von 
den Betheiligten zu entrichten, soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund für 
dieselben eintritt. Ueberdieß haben sportelfreie Parteien in den unter I, aan- 
geführten Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren, sowie 
die Gebühren für Entscheidungsgründe zu bezahlen; es versteht sich jedoch, daß 
durch diese allgem eine Bestimmung die bei einigen Separat-Gebühren 
ausdrücklich festgesetzten besonderen Ausnahmen nicht aufgehoben sind.
	        
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