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6) bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegenheiten
der Mitglieder und Subalternen derselben (§. 6, Nr. 16);
7) bei Ausfertigung von Lehens-Extrakten (§. 6, Nr. 18);
8) bei Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung von Todtenscheinen
über das Ableben Fremder im Großherzogthume (§. 6, Nr. 19);
9) bei Verhandlungen in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-
Sachen (§. 6, Nr. 20);
10) bei den im §. 7, Nr. 2, unter a bis f und §. 7, Nr. 4 und im
Schlußsatze aufgeführten sportelfreien und solchen Verwaltungsange-
legenheiten, für welche ein besonderes Gesetz Kostenzahlung anordnet,
insoweit für Fälle gleicher Art bei Gerichtsbehörden die Verpflichtung
zu Tragung der Verläge begründet ist;
11) bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen;
12) bei solchen sportelfreien Untersuchungen und Strafanforderungen, de-
ren im §. 7, Nr. 9 gedacht ist.
b) in Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu
fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge jedesmal von
der Verwaltungskasse derjenigen Behörde, bei welcher sie zuerst er-
wachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs-Verträge oder
sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen.
Anmerkung 1. In Civil-Prozeß= Sachen, zu denen insoweit auch die auf dem Wege der
Privat - Anklage verfolgten Ehrenkränkungs-Sachen gerechnet werden sollen, kann vor Auf-
nahme des Zeugenbeweises, vor Versendung der Akten zum auswärtigen Erkenntnisse und
Vornahme anderer, mit besonderem außerordentlichen Aufwande für die Gerichtskassen
verbundenen gerichtlichen Handlungen, namentlich auch in der Exekutions-Instanz der
Extraohent, sofern er nicht dos Armenrecht erlangt hat, zu einem von dem zuständigen
Richter nach dem wahrscheinlichen Betrage des Answandes zu bemessenden Kostenvorschusse
angehalten werden.
Anmerkung 2. Die in Ansehung der Medizinal- Beamteten eintretenden eigenthümlichen Ver-
hältnisse sind im §. 105 berücksichtigt. Hinsichtlich des Anspruches der Bezirks-Direktoren
auf Diäten und Transport-Vergütung bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
II. Da, wo das gegenwärtige Gesetz für nicht sportelpflichtige Geschäfte im
IV. Abschnitte ausdrücklich Separat-Gebühren bestimmt, sind dieselben von
den Betheiligten zu entrichten, soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund für
dieselben eintritt. Ueberdieß haben sportelfreie Parteien in den unter I, aan-
geführten Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren, sowie
die Gebühren für Entscheidungsgründe zu bezahlen; es versteht sich jedoch, daß
durch diese allgem eine Bestimmung die bei einigen Separat-Gebühren
ausdrücklich festgesetzten besonderen Ausnahmen nicht aufgehoben sind.