389
III. Insbesondere sind die Gebühren
a) für die Verpflegung der Gefangenen,
b) für den Transport der Gefangenen, Vagabunden und Schüblinge, und
c) für Sachverständige und Zeugen, dafern dieß binnen zehn Tagen nach
Statt gefundener Vernehmung von denselben ausdrücklich verlangt wird,
jedesmal aus den betreffenden Verwaltungskassen vorzuschießen.
IV. Die Gebührenansätze der Physikats-Personen, Dorfgerichts-Personen, Ge-
meindeschreiber, Bezirks -Vorsteher, Ortsschätzer und anderer Sachverständi-
gen dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie geprüft und autorisirt
sind. Für solche Feststellungen sind Kosten niemals anzusetzen.
V. Bloße Schreib= und Expeditions-Materialien sind den Betheiligten nicht als
Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungskasse der Behäörde,
oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung — von den Beamteten zu
bestreiten, ausgenommen nur die Verläge bei Adelsbriefen (§. 70) und bei
sonstigen wichtigen Familienurkunden, oder wo dieses Gesetz sonst eine Aus-
nahme anordnet.
VI. Wenn eine öffentliche Kasse an die Post statt des Bestellgeldes eine Aver-
sional-Summe gewährt, ist im einzelnen Falle der geordnete Betrag als
Verlag mit zu liquidiren.
§. 9.
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, welche mehr als eine
Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile
mindestens 12 Spylben, bei gebrochenen Bogen aber mindestens 8 Sylben enthalten.
Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, auf welchen bei Be-
richten die Inhaltsanzeige sich befindet oder auf welchen eingerückt wird, wenigstens
im Ganzen enthalten seyn; nur diejenigen Zeilen sind von den Vorschrift ausge-
nommen, welche bloß deshalb nicht voll geschrieben sind, weil wegen eines neuen
Satzes — oder Ansatzes bei Rechnungen — eine frische Zeile anzufangen war.
Jede nicht vorschriftsmäßig voll geschriebene Seite einer solchen Schrift darf nur
für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite gar nicht gerechnet
werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezählt. Das Schreibmaß bei Schrift-
stücken in rechnerischer oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit
nach billigem Ermessen festzustellen. Für Ausfertigungen, von welchen Reinschriften
bereits gefertiget, diese aber noch nicht durch Unterschrift vollzogen sind, wird bloß
die Schreibgebühr liquidirt. Daher denn auch in Fällen, wo durch eine solche
Ausfertigung eine Aversional-Sportel erwachsen seyn würde, statt letzterer die vor-
577