Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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III. Insbesondere sind die Gebühren 
a) für die Verpflegung der Gefangenen, 
b) für den Transport der Gefangenen, Vagabunden und Schüblinge, und 
c) für Sachverständige und Zeugen, dafern dieß binnen zehn Tagen nach 
Statt gefundener Vernehmung von denselben ausdrücklich verlangt wird, 
jedesmal aus den betreffenden Verwaltungskassen vorzuschießen. 
IV. Die Gebührenansätze der Physikats-Personen, Dorfgerichts-Personen, Ge- 
meindeschreiber, Bezirks -Vorsteher, Ortsschätzer und anderer Sachverständi- 
gen dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie geprüft und autorisirt 
sind. Für solche Feststellungen sind Kosten niemals anzusetzen. 
V. Bloße Schreib= und Expeditions-Materialien sind den Betheiligten nicht als 
Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungskasse der Behäörde, 
oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung — von den Beamteten zu 
bestreiten, ausgenommen nur die Verläge bei Adelsbriefen (§. 70) und bei 
sonstigen wichtigen Familienurkunden, oder wo dieses Gesetz sonst eine Aus- 
nahme anordnet. 
VI. Wenn eine öffentliche Kasse an die Post statt des Bestellgeldes eine Aver- 
sional-Summe gewährt, ist im einzelnen Falle der geordnete Betrag als 
Verlag mit zu liquidiren. 
§. 9. 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, welche mehr als eine 
Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile 
mindestens 12 Spylben, bei gebrochenen Bogen aber mindestens 8 Sylben enthalten. 
Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, auf welchen bei Be- 
richten die Inhaltsanzeige sich befindet oder auf welchen eingerückt wird, wenigstens 
im Ganzen enthalten seyn; nur diejenigen Zeilen sind von den Vorschrift ausge- 
nommen, welche bloß deshalb nicht voll geschrieben sind, weil wegen eines neuen 
Satzes — oder Ansatzes bei Rechnungen — eine frische Zeile anzufangen war. 
Jede nicht vorschriftsmäßig voll geschriebene Seite einer solchen Schrift darf nur 
für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite gar nicht gerechnet 
werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezählt. Das Schreibmaß bei Schrift- 
stücken in rechnerischer oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit 
nach billigem Ermessen festzustellen. Für Ausfertigungen, von welchen Reinschriften 
bereits gefertiget, diese aber noch nicht durch Unterschrift vollzogen sind, wird bloß 
die Schreibgebühr liquidirt. Daher denn auch in Fällen, wo durch eine solche 
Ausfertigung eine Aversional-Sportel erwachsen seyn würde, statt letzterer die vor- 
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