Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

behufs 
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Feststellung des Sportelansatzes folgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur 
Anwendung zu bringen: 
1) 
3) 
4) 
bei Abschätzung der Früchte kommen die im §. 59 des Gesetzes vom 19. 
März 1851 über die allgemeine Einkommensteuer behufs der Berechnung 
der Einkommensteuer angenommenen, bezüglich künftig an deren Stelle treten- 
den Fruchtpreise in Anwendung; 
bei Verkäufen und Erbpachten wird der wahre, volle, festgesetzte Kauf- 
preis oder Ueberlassungspreis, einschlüssig Schlüsselgeldes, Erbstandgeldes und 
jeder Art ausbedungener Nutzungen und Leistungen, als Werth angenommen. 
Bei Veranschlagung eines sogenannten Auszuges sind jedoch Wohnung, 
Licht und Heizung nur dann mit zu rechnen, wenn ein abgesondertes Quartier 
und eine bestimmte Quantität Licht und Holz ausbedungen worden, und es 
ist überhaupt bei Auszugsveranschlagungen zunächst von der Behörde ein bil- 
liges Bausch-Quantum vorzuschlagen und eine Taxation nur dann anzuord- 
nen, wenn die Interessenten sich dabei nicht beruhigen wollen. Bringen hin- 
gegen die Interessenten selbst eine legale Taxe des Hauptgegenstandes bei, 
so ist die Sportel lediglich nach dieser Taxe auszuwerfen. 
Bei nicht durchaus onerosen Geschäften, z. B. bei Schenkungen mit der 
Auflage einer Alimentation, bei älterlichen Abtretungsverträgen unter Vorbe- 
halt der Alimente u. s. w., ist die Sportel nach dem Schätzungswerthe des 
Gegenstandes überhaupt anzusetzen (§. 14), weshalb alsdaun der Werth 
des Auszuges und die Bestimmungen über dessen Berechnung (Nr. 10 und 
Nr. 11 dieses Paragraphen) nicht in Betracht kommen; 
immerwährende Nutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und Zwanzig 
des einjährigen Betrages zu Kapital erhöhet; 
wenn über ein Lehen= oder Rekognitions-Gelt ein Rechtsstreit geführt wird, 
so ist, wenn das Lehen= oder Rekognitions-Geld bloß bei Veräußerungen 
(Veränderungen durch Geschäfte unter Lebendigen) zu entrichten ist, der funf- 
zigste Theil des einmaligen Lehengeldes, in anderen Fällen der dreißigste 
Theil desselben, mit 20 multiplizirt, zu Grunde zu legen; 
5) bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei ungleichem 
6) 
Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag; 
aushülfsweise ist der Werth von Grundstücken oder Gerechtsamen nach dem 
jüngsten Erwerbspreise innerhalb der letzten dreißig Jahre anzunehmen. 
Bei Ermittelung des Werthes von. Bergwerkseigenthum kann nach dem Er-
	        
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