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Es ist nämlich anzunehmen, daß eine Person bei einem Alter von
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre,
21. 254 „ 28
26. 0 „„ 25.
31 - 35 „ 22
36 40 20
41. 4 „ 18=
46 50 „ 13
51 rp 55 2 2 · 9 r
56. 60 „ „„ 7 „
mehr als 0 5.
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbei für voll zu rechnen.
Bei Jahresleistungen sind
a) von der ersten bis zur zehnten Jahresleistung ein VBiertheil deren
Gesammtbetrages,
b) von der elften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte deren
Gesammtbetrages und
) von noch weiteren Jahresleistungen drei Viertheile deren Gesammt-
betrages
abzuziehen und nur nach der übrig bleibenden Summe die Sporteln
auszuwerfen.
Wenn also z. B. eine zehnjährige Leistung von 20 Thalern vorkommt,
so ist die Sportel nur von 150 Thalern, bei einer zwanzigjährigen
Leistung derselben Größe nur von 250 Thalern und bei einer dreißig-
jährigen Leistung von 20 Thalern nur von 300 Thalern zu entrichten.
Die obigen Abzüge finden eben so Statt, wenn nicht alljährliche
Leistungen nach Verlauf einer gewissen Zeit in Frage stehen. Dabei sind
jedoch bloße Zahlungsfristen unter fünf Jahren nicht zu beachten.
Bei jährlichen Leistungen, deren Dauer weder von der Lebenszeit eines
Menschen abhängt, noch an eine bestimmte Reihe von Jahren geknüyft ist,
sondern welche auf eine sonst unbestimmte Zeit zu machen sind, wird eine
zehnjährige Dauer der Leistung angenommen, sofern nicht eine kürzere, wenn
schon unbestimmte Dauer aus den Verhältnissen sich von selbst ergiebt;
11) bei solchen Sportel-Berechnungen ist von dem Alter, in welchem die betrof-
fene Person zur Zeit des Sportel-Ansatzes stehet, auszugehen.