Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Es ist nämlich anzunehmen, daß eine Person bei einem Alter von 
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre, 
21. 254 „ 28 
26. 0 „„ 25. 
31 - 35 „ 22 
36 40 20 
41. 4 „ 18= 
46 50 „ 13 
51 rp 55 2 2 · 9 r 
56. 60 „ „„ 7 „ 
mehr als 0 5. 
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbei für voll zu rechnen. 
Bei Jahresleistungen sind 
a) von der ersten bis zur zehnten Jahresleistung ein VBiertheil deren 
Gesammtbetrages, 
b) von der elften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte deren 
Gesammtbetrages und 
) von noch weiteren Jahresleistungen drei Viertheile deren Gesammt- 
betrages 
abzuziehen und nur nach der übrig bleibenden Summe die Sporteln 
auszuwerfen. 
Wenn also z. B. eine zehnjährige Leistung von 20 Thalern vorkommt, 
so ist die Sportel nur von 150 Thalern, bei einer zwanzigjährigen 
Leistung derselben Größe nur von 250 Thalern und bei einer dreißig- 
jährigen Leistung von 20 Thalern nur von 300 Thalern zu entrichten. 
Die obigen Abzüge finden eben so Statt, wenn nicht alljährliche 
Leistungen nach Verlauf einer gewissen Zeit in Frage stehen. Dabei sind 
jedoch bloße Zahlungsfristen unter fünf Jahren nicht zu beachten. 
Bei jährlichen Leistungen, deren Dauer weder von der Lebenszeit eines 
Menschen abhängt, noch an eine bestimmte Reihe von Jahren geknüyft ist, 
sondern welche auf eine sonst unbestimmte Zeit zu machen sind, wird eine 
zehnjährige Dauer der Leistung angenommen, sofern nicht eine kürzere, wenn 
schon unbestimmte Dauer aus den Verhältnissen sich von selbst ergiebt; 
11) bei solchen Sportel-Berechnungen ist von dem Alter, in welchem die betrof- 
fene Person zur Zeit des Sportel-Ansatzes stehet, auszugehen.
	        
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