Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen, so werden die
weiteren Sportel-Ansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen Betrage
des Streitwertbes bemessen;
12) eben so ist bei Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder Konkurs-
Wesens, insoweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder andere mit dem
Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird, die wahrscheinliche
Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen; bei solchen jährlich oder
sonst allmählich disponibel werdenden Zuflüssen aber, welche mit dem Tode
des Schuldners nicht aufhören, ist die Sportel nach der ganzen hier-
durch nach und nach zu berichtigenden Passiv-Masse zu berechnen;
13) in zweiter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme gesehen;
wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo die Beschwerde
gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses gerichtet ist, wird auch
hier der in erster Justanz angenommene Maßstab beibehalten;
14) bei Arresten richtet sich die Sportel nach dem Betrage der sicher zu stellen-
den Forderung oder nach dem Werthe der in Beschlag genommenen Gegen-
stände, je nachdem jener oder dieser der geringere ist.
S. 14.
So oft vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausreichend
sind, muß die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst angeben lassen und,
falls sie Gründe hat, deren Angabe für unrichtig zu halten, sofort eine kürzliche
Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche anzutragen den Bethei-
ligten überhaupt in allen Fällen freisteht. Alle solche Ermittelungen sind sportel-
frei, so lange kein absichtliches Verschweigen des wahren Werthes hervortritt, oder
die Betheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen.
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Bergamt
die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen.
S. 15.
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Sporteln und Separat-Gebühren
gilt, wo nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, die Regel, daß jedes an-
gefangene Viertelhundert Thaler für voll angenommen wird. Wo also z. B. das
Gesetz Ein Prozent vorschreibt, beträgt bei einem Gegenstande von
1 Thlr. bis 25 Thlr. die Sportel 7 / Sgr.
über 25 Thlr. bis 50 Thlr. die Sportel 15 Sgr.
über 400 Thlr. bis 425 Thlr. die Sportel 4 Thlr. 7 ½ Sgr.
u. s. w.