4) Protokolle über Zurückn ahme einer solchen
5) Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfü-
gung, je noch der Größe des Objektes
Wird nach einmal geschehener Eröffnung des letten
Willens derselbe späterhin den übrigen, im Eröffnungs-
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt ge-
macht: so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportel-
Sätzen zu liquidiren.
Anmerkung zu Nr. 4 und Nr. 5. Wenn neben dem Testamente
gleichzeitig auch Kodicille eröffnet oder zurückgegeben werden,
so steigt der Protokoll- Ansatz dieserhalb nicht.
6) Protokolle bei Terminen, die von einem versammel-
ten Kollegium gehalten werden
7) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden er-
8)
9
10
11
)
gehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist
Jede dritte oder folgende Seite einer Aussertigung
Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt
werden, jede Seite (§. 9), tinschlüssig der Bergleihunge.
Gebühr
und bei gebrochenem Bogen .
Extrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent-
nommen werden und die über eine Seite betragenden
Akten-Verzeichnisse werden ebenso angesetzt; außerdem
aber sind letztere frei, sowohl in der Urschrift als im
Duplikate und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren.
(Nr. 7 und 8 dieses Paragraphen) Abschriften von
ganz alten, mühsam zu lesenden Urkunden, für jede
Seite
und bei gebrochenem Bogen für jede Seite
Beglaubigung von Abschriften oder Ertralten, die nict
über einen Bogen füllen
und für jeden weiteren Bogen noch .
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene
Bogen für voll gerechnet wird.
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer
oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist,
397
15 Gr. bis 1 Thlr.
1 Thlr.
58“
2 „
— Gr.
10 „
5 „
1 11
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1½,
3 „
1 „