Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

4) Protokolle über Zurückn ahme einer solchen 
5) Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfü- 
gung, je noch der Größe des Objektes 
Wird nach einmal geschehener Eröffnung des letten 
Willens derselbe späterhin den übrigen, im Eröffnungs- 
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt ge- 
macht: so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportel- 
Sätzen zu liquidiren. 
Anmerkung zu Nr. 4 und Nr. 5. Wenn neben dem Testamente 
gleichzeitig auch Kodicille eröffnet oder zurückgegeben werden, 
so steigt der Protokoll- Ansatz dieserhalb nicht. 
6) Protokolle bei Terminen, die von einem versammel- 
ten Kollegium gehalten werden 
7) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden er- 
8) 
9 
10 
11 
) 
gehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist 
Jede dritte oder folgende Seite einer Aussertigung 
Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt 
werden, jede Seite (§. 9), tinschlüssig der Bergleihunge. 
Gebühr 
und bei gebrochenem Bogen . 
Extrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent- 
nommen werden und die über eine Seite betragenden 
Akten-Verzeichnisse werden ebenso angesetzt; außerdem 
aber sind letztere frei, sowohl in der Urschrift als im 
Duplikate und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren. 
(Nr. 7 und 8 dieses Paragraphen) Abschriften von 
ganz alten, mühsam zu lesenden Urkunden, für jede 
Seite 
und bei gebrochenem Bogen für jede Seite 
Beglaubigung von Abschriften oder Ertralten, die nict 
über einen Bogen füllen 
und für jeden weiteren Bogen noch . 
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene 
Bogen für voll gerechnet wird. 
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer 
oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 
397 
15 Gr. bis 1 Thlr. 
1 Thlr. 
58“ 
2 „ 
— Gr. 
10 „ 
5 „ 
1 11 
V3 
2 „ 
1½, 
3 „ 
1 „
	        
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