Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

5) Beglaubigungen von Abschriften oder Ertralten, die 
nicht über einen Bogen füllen 
und für jeden weiteren Bogen noch 
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene Bo- 
gen für voll gerechnet wird. 
6) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer An- 
satz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie mögen besonders 
ausgefertigt oder nur zum Protokolle gegeben werden 
Entscheidungen der General-Ablösungskommission aber 
bis 
Werden die Entscheidungen zu Protokoll ertheilt, so 
ist die Eröffnung darunter begriffen. 
7) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses 
an Eidesstatt außer dem Protokoll-Satze . 
Wenn mehrere Zeugen oder Sachverständige in 
Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet 
für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz, in 
Untersuchungssachen aber für die Abnahme allgemein 
vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und Sachver- 
ständigen 2c., gar kein Ansatz Statt. 
8) Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in sportet 
pflichtigen Sachen Etwas gewähren 
9) Randbeschlüsse, welche bloß vorgelegt werben 
Anmerkung. Schriftlich ausgefertigte Randbeschlüsse sind wie Aus- 
fertigungen (Nr. 2, 3 dieses Paragraphen) zu liquidiren. 
Alle übrige Randbeschlüsse sind frei. 
10) Zeugnisse, Erlaubnißscheine, Bescheinigungen, Reise- 
Pässe, Paß--Karten und Arbeitsbücher 
Jedoch 
a) die Scheine über Aufnahme eines Ausländers 
zum Staatsunterthan oder über Entlassuns aus 
dem Staatsverbande . 
bis 
b) Tanz-Erlaubnißscheine für jeden Tag 
bis 
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts- 
Armenkasse zu. 
— 
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3 Gr. 
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5 „ 
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