5) Beglaubigungen von Abschriften oder Ertralten, die
nicht über einen Bogen füllen
und für jeden weiteren Bogen noch
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene Bo-
gen für voll gerechnet wird.
6) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer An-
satz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie mögen besonders
ausgefertigt oder nur zum Protokolle gegeben werden
Entscheidungen der General-Ablösungskommission aber
bis
Werden die Entscheidungen zu Protokoll ertheilt, so
ist die Eröffnung darunter begriffen.
7) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses
an Eidesstatt außer dem Protokoll-Satze .
Wenn mehrere Zeugen oder Sachverständige in
Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet
für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz, in
Untersuchungssachen aber für die Abnahme allgemein
vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und Sachver-
ständigen 2c., gar kein Ansatz Statt.
8) Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in sportet
pflichtigen Sachen Etwas gewähren
9) Randbeschlüsse, welche bloß vorgelegt werben
Anmerkung. Schriftlich ausgefertigte Randbeschlüsse sind wie Aus-
fertigungen (Nr. 2, 3 dieses Paragraphen) zu liquidiren.
Alle übrige Randbeschlüsse sind frei.
10) Zeugnisse, Erlaubnißscheine, Bescheinigungen, Reise-
Pässe, Paß--Karten und Arbeitsbücher
Jedoch
a) die Scheine über Aufnahme eines Ausländers
zum Staatsunterthan oder über Entlassuns aus
dem Staatsverbande .
bis
b) Tanz-Erlaubnißscheine für jeden Tag
bis
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-
Armenkasse zu.
—
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