Die Sätze unter Ziffer 1— 6 sind sämmtlich aversionelle und
umfassen alle bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende sportelbare
Handlungen, ausgenommen nur Abschriften, wenn solche von einem Be-
theiligten begehrt worden, und ausschlüssig der baaren Verläge und Separat-
Gebühren.
Anlangend die Angelegenheiten unter Ziffer 3 und 4, bleibt dem
Staats-Ministerium die Bestimmung des jedesmaligen Ansatzes, bei Ziffer 3
insbesondere auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen Ansatzes, für
jeden einzelnen Fall vorbehalten.
Im Uebrigen finden die Ansätze der §.§. 20 und bezüglich 21 des
gegenwärtigen Gesetzes, je nach Maßgabe des Falles, auch in Bergsachen
entsprechende Anwendung; wobei die Knappenbücher den Gesindebüchern (§. 21,
pos. 10 d) gleichbehandelt werden. Dieselben Ansätze treten auch, wenn
es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1— 6 dieses Paragraphen zur Er-
theilung des Schürfscheines, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs-
abtretung, Dienstbarkeits-Konstituirung 2c. nicht kommt, für alle schon vor-
gekommene Handlungen ein, jedoch dergestalt, daß der Gesammtbetrag den
Betrag der bezüglichen Aversional-Sportel im einzelnen Falle nicht über-
steigen darf.
7) Für den im §. 189 lit. d des Berggesetzes gedachten Sühneversuch der
Bergbehörde ist nach Maßgabe des §. 23 des Sportel-Gesetzes zu. liqui-
diren. Die daselbst gegebenen Sätze sind jedoch, wenn ein Vergleich oder
Zugeständniß nicht erfolgt, ebenfalls ganz in Ansatz zu bringen, wogegen
in diesem Falle auch das nach §. 190 des Berggesetzes auszustellende Zeugniß
und die dem letzteren nach Befinden beizufügende bergamtliche Aeußerung
nicht besonders zu liquidiren sind.
Dritter Abschnitt.
Von der Werths-Taxe.
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites
nach dem Gesetze vom 12. April 1833 zur Abkürzung und Ver-
besserung des Prozeß-Verfahrens.
§. 23.
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugeständniß der Forderung er-
wirkt wird: