Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

405. 
a) in geringfügigen Angelegenheitn — Thlr. 10 Gr. 
wenn aber der Gegenstand weniger als 5 Thaler be- 
trägt, nr —„ 5 „ 
b) in minderwichtien —, 20 „ 
IP) in wichtigen . 
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich arsolgh nur die Hsste 
dieser Ansätze. 
Diese Hälfte ist auch zu entrichten, wenn im Sühne--Termine kein Theil er- 
scheint, oder derselbe auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird. 
Die vollen Ansätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Sache nur theil- 
weise durch Zugeständniß oder Vergleich sich erlerigt und der hierdurch außer 
Zweifel gesetzte Betrag des Streitgegenstandes, falls er allein in Frage gestanden 
hätte, den betreffenden Ansatz rechtfertigen würde; ingleichen, wenn das Eine oder 
das Andere noch nach dem Termine, aber vor Beginn des förmlichen Rechtsstreites 
unter Vermittelung des Gerichtes erfolgt. 
Weist aber der Schuldner vor oder im Termine selbst die Befriedigung 
des Gläubigers nach, so tritt die Hälfte der Sportel ein. 
Unter der Aversional-Sportel für den Sühneversuch ist auch eine etwaige 
Auftragsertheilung und kommissarische Berichtserstattung begriffen, und 
es bezieht die Kommission die ganze Sportel (§.S. 87, 88). 
Mit obigen Ansätzen sind alle bei diesen Sühneversuchen vorkommende spor- 
telbare Handlungen bezahlt, ausgenommen nur die Abschrift des Protokolles, wenn 
eine solche erfordert wird, oder wenn sie dem Gläubiger zugefertigt werden muß, 
weil er im Termine nicht erschienen ist. 
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin ist nur zu liqui- 
diren, wenn eventuell förmliche Klage damit verbunden wird, wo alsdann bezüglich 
die Ansätze des §. 26 eintreten. 
Vergleichsverhandlungen in Nachlaß= und Konkurs-Sachen sind, wenn kein 
spezieller Antrag auf Sühne-Termin oder förmliche Klage vorliegt, nach §. 20 
anzusetzen. 
Wenn in einzelnen Fällen das Sühne-Verfahren aus ganz besonderer Veran- 
lassung in mehrere Termins-Verhandlungen gespalten wird, z. B. wenn ein Theil 
sich seine Erklärung über den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehält, oder der Termin 
prorogirt wird u. s. w., so tritt gleichwohl der Sportelansatz nur einmal ein. 
Wenn ein und derselbe Gläubiger gleichzeitig verschiedene Forderungen gegen ver- 
schiedene Schuldner geltend macht, findet der Ansatz für den Sühne-Termin hinsichtlich 
eines Jeden der Schuldner — insoweit sie nicht Streitgenossen sind — Statt. 
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