B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten.
Civil-Prozesse.
§. 24.
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die durch
Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende Implora-
tion angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein prozessualisches
Verfahren übergeht.
§. 25.
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Segauestrations= Sachen,
welche blos die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse betreffen,
oder welche vor Eröffnung des Konkurses zur Ermittelung des Passiv-Standes und
zur Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich nach der Klassen-
Taxe (§. 20) zu liquidiren; gerichtlich verfolgte Ansprüche gegen Masseschuldner
aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite.
8. 26.
1) Niederschreibungen mündlich angebrachter Klagen und Liquidationen im
Konkurse, für jede Seite:
in wichtigen Sicheen ⅛ — Thlr. 15 Gr.
in minderwichtien —„ 10 „
in geringfügigen — „ 5 „
2) Alle andere Registraturen und ** sir sdeè Seite:
in wichtigen Sachen .. —,,5,,
mmmderwtchttgen..........—,,4,,
in geringfügigen . — „ 2„
Anmerkung. Die Feststellung einer Schuldberechnuns (Constitutio
liquidi) wird wie eine Registratur angesetzt.
3) Abschriften, für jede Seite (s. 90) — , 1 „
und bei gebrochenem Bogen — „ ¾ „
4) Beglaubigung von Abschriften und Extrakten, die icht
über einen Bogen füllen — „ 3 „
für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weiteren Bogen — „ 1 „
5) Berichte, ohne Rücksicht auf Seitenzahl:
in wichtigen Sachen . . — 1565
in minderwichtigenn. „ 10 „
in geringfügigen ——„,„ 5 „