Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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. 41. 
Die im vorigen Paragraphen nl Sporteln finden Statt ohne Unter- 
schied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, ob solcher auf 
dem Gesetze unmittelbar, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung beruht, je- 
doch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) Bei allen im Verhältnisse von Ascendenten, Descendenten und Ehegatten 
zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, seien sie durch gesetzliche letzt- 
willige oder vertragsmäßige Erbfolge, oder auch durch Lehens- oder Fidei- 
kommiß-Folge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen in Bezug auf den 
Nachlaß eines Ascendenten, Descendenten oder Ehegatten, findet nur die 
Hälfte und bei älterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen) fin- 
den nur zwei Dritttheile vorstehender Ansätze Statt. 
Unter älterlichen (großälterlichen, urgroßälterlichen) Abtretungsverträgen 
sind aber nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beer- 
bung geschlossen werden. 
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern so wenig 
wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich zwischen letzteren nicht von 
Vertheilung älterlichen Eigenthumes, sondern von Abtretung oder Vererbung 
sonstigen Vermögens handelt. 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern einen gemeinschaftlichen Erb- 
schein oder Traditions-Receß ausgefertigt, so ist die Sportel in Hinsicht 
auf die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetre- 
tenen Grundstücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen. 
Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig verer, welche auf 
anticipirter Erbfolge beruhen, zwischen Descendenten, Ascendenten und leib- 
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln, 
sondern bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke aus- 
zuwerfen und dieser Sportel-Betrag von den Erben gemeinschaftlich nach 
Verhältniß ihrer Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die 
sämmtlichen Grundstücke annimmt, so hat dieser auch allein die Sportel zu 
tragen. 
In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrundstücke 
theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen, bedarf es 
nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung; es sey denn, daß die Er- 
ben unterließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung 
binnen sechs Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Nach 
Ablauf der sechsmonatlichen Frist hat das Gericht zur gemeinschaftlichen Erb-
	        
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