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Die im vorigen Paragraphen nl Sporteln finden Statt ohne Unter-
schied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, ob solcher auf
dem Gesetze unmittelbar, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung beruht, je-
doch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen:
1) Bei allen im Verhältnisse von Ascendenten, Descendenten und Ehegatten
zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, seien sie durch gesetzliche letzt-
willige oder vertragsmäßige Erbfolge, oder auch durch Lehens- oder Fidei-
kommiß-Folge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen in Bezug auf den
Nachlaß eines Ascendenten, Descendenten oder Ehegatten, findet nur die
Hälfte und bei älterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen) fin-
den nur zwei Dritttheile vorstehender Ansätze Statt.
Unter älterlichen (großälterlichen, urgroßälterlichen) Abtretungsverträgen
sind aber nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beer-
bung geschlossen werden.
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern so wenig
wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich zwischen letzteren nicht von
Vertheilung älterlichen Eigenthumes, sondern von Abtretung oder Vererbung
sonstigen Vermögens handelt.
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern einen gemeinschaftlichen Erb-
schein oder Traditions-Receß ausgefertigt, so ist die Sportel in Hinsicht
auf die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetre-
tenen Grundstücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen.
Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig verer, welche auf
anticipirter Erbfolge beruhen, zwischen Descendenten, Ascendenten und leib-
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln,
sondern bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke aus-
zuwerfen und dieser Sportel-Betrag von den Erben gemeinschaftlich nach
Verhältniß ihrer Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die
sämmtlichen Grundstücke annimmt, so hat dieser auch allein die Sportel zu
tragen.
In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrundstücke
theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen, bedarf es
nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung; es sey denn, daß die Er-
ben unterließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung
binnen sechs Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Nach
Ablauf der sechsmonatlichen Frist hat das Gericht zur gemeinschaftlichen Erb-