416
zuschreibung sofort vorzuschreiten und, da nöthig, die Erben zur Beibringung
des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten; wenn jedoch, vor
Ausfertigung des Erb-Zuschreibescheines eine Erbtheilung noch angezeigt wird,
so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammt-Erbzuschreibung die
Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen un-
mittelbar zu bewirken. Aber auch, wenn erst nach der gemeinschaftlichen Erbzu-
schreibung eine zwischen leiblichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen, oder
zwischen ihnen und Ascendenten, oder zwischen letzteren allein bestehende Ge-
meinschaft aufgehoben wird, haben diejenigen solcher Erben, welche dann die
Grundstücke annehmen, nur die Hälfte der Ansätze des §. 40 Nr. 1 bis Nr. 20
vom Gesammtwerthe der nun vertheilten Grundstücke zu entrichten.
4) Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes, wenn auch von ver-
schiedenen Vorbesitzern, auf einen und denselben Erwerber übergehende inländi-
sche Grundstücke ist stets nur eine Urkunde auszufertigen und die Sportel nach
dem Gesammtwerthe anzusetzen.
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den
Expropriationen von Grundstücken in einer und derselben Flur.
Bei gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel von jeder
einzelnen Zuschlagsumme nach Nr. 1 bis Nr. 20 des vorstehenden Para-
graphen bemessen.
Ersteht aber eine und dieselbe Person in einem und demselben Subhastations-
Termine mehrere einzelne Grundstücke, so richtet sich die Sportel nur nach der Ge-
sammtsumme der von ihr erstandenen Grundstücke.
Die dabei vorkommenden Verläge und Separat= Gebühren sind von dem Er-
steher nur dann und insoweit zu tragen, als er sie selbst veranlaßt hat.
Werden unbewegliche Güter den Gläubigern an Zahlungsstatt zugeschlagen, so
wird der Sportel-Ansatz nicht nach der Größe der Forderung, sondern nach dem
Annahmepreise, oder in dessen Ermangelung nach der Taxe bemessen.
5
§. 42.
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten an
Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken), welche in Folge der nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Güter-
gemeinschaft erfolgen, ist
a) für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten in die
Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen nach