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Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige Scheidung bezüglich
lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett für die gerichtliche Uebereig-
nung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zufallenden
Grundstücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Ausscheidung der-
jenigen Grundstücke, welche der überlebende Ehegatte in die Ehe gebracht
hat, nur ein Viertheil der im §. 40 bestimmten Werthstaxe, berechnet nach
dem vollen Werthe der übergehenden Grundstücke,
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen
vorhandenen Kindern ein s. g. Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stief-Kinder
sind, nur zwei Dritttheile der Uebereignungs-Sportel (§. 40),
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhandenseyn
von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine sogenannte
Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von dem
Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der Uebereig-
nungssportel (§. 40) in Ansatz zu bringen.
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des überle-
benden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach der Bestimmung
der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VI a) an den ihnen
bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, solches
vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Aeltern verbleibt,
vorerst gar keine Uebereignungs-Sportel zu bezahlen, vielmehr liegt deren Entrich-
tung den leiblichen Aeltern, jedoch in dem unter a vorgeschriebenen Maße ob.
S. 43.
1) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Pro-
zent des Brutto-Erlöses,
mindestens aber Thlr. 10 Gr.
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Erlös-
berechnung, Rest-Extrakte u. s. w.
2) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche der
gerichtlichen Insinuation bedürfen, Ein Drittel
Prozent.