Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

417 
Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige Scheidung bezüglich 
lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett für die gerichtliche Uebereig- 
nung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zufallenden 
Grundstücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Ausscheidung der- 
jenigen Grundstücke, welche der überlebende Ehegatte in die Ehe gebracht 
hat, nur ein Viertheil der im §. 40 bestimmten Werthstaxe, berechnet nach 
dem vollen Werthe der übergehenden Grundstücke, 
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten 
und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen 
vorhandenen Kindern ein s. g. Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung 
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stief-Kinder 
sind, nur zwei Dritttheile der Uebereignungs-Sportel (§. 40), 
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhandenseyn 
von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine sogenannte 
Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von dem 
Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der Uebereig- 
nungssportel (§. 40) in Ansatz zu bringen. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des überle- 
benden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach der Bestimmung 
der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VI a) an den ihnen 
bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, solches 
vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Aeltern verbleibt, 
vorerst gar keine Uebereignungs-Sportel zu bezahlen, vielmehr liegt deren Entrich- 
tung den leiblichen Aeltern, jedoch in dem unter a vorgeschriebenen Maße ob. 
S. 43. 
1) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Pro- 
zent des Brutto-Erlöses, 
mindestens aber Thlr. 10 Gr. 
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Erlös- 
berechnung, Rest-Extrakte u. s. w. 
2) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche der 
gerichtlichen Insinuation bedürfen, Ein Drittel 
Prozent.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.