Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 44. 
Mit obigen Ansätzen sind alle Niederschriften und Ausfertigungen inländi- 
scher Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklärung, oder 
bezüglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis zur Bestätigung und 
Aushändigung der Urkunde, bezahlt, mit Einschluß der erforderlichen Bemerkungen 
im Hypotheken -Buche, bezüglich im Berg= und Berg- Hppotheken-Buche, und der 
bei den Akten behaltenen beglaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen 
übergeben und ihr die Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen 
Nachricht zu den Erbschafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; mit 
Ausnahme 
1) bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der zu 
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— — 
) 
den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift; 
desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem 
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be- 
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche 
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusezen . — Thlr. 5 Gr. 
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thaler 
überstegüt —- 10,, 
der Ansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes, 
wenn dieselbe vor einem anderen Gerichte erfolgt ist; 
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein Aus- 
zug oder Insitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-Ansatz 
um einen Groschen von jedem 100 Thaler der Summe, wofür der Vorbe- 
halt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes, mindestens aber 
um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum Hypotheken-Buche be- 
zahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel nicht Statt findet; 
5) der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei solchen 
ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Niederschrift der Er- 
klärung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken -Buche und für den 
etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen ebenfalls ein Groschen 
von jedem 100 Thaler der Hypotheken = Schuld, mindestens aber 5 Gro- 
schen, zu entrichten. Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Konstituirung 
einer Zubehörung (s. oben zu §. 40) ein, im Falle Hypotheken auf 
der Hauptsache oder auf der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder 
auf die andere erstreckt werden. Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken
	        
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