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S. 44.
Mit obigen Ansätzen sind alle Niederschriften und Ausfertigungen inländi-
scher Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklärung, oder
bezüglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis zur Bestätigung und
Aushändigung der Urkunde, bezahlt, mit Einschluß der erforderlichen Bemerkungen
im Hypotheken -Buche, bezüglich im Berg= und Berg- Hppotheken-Buche, und der
bei den Akten behaltenen beglaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen
übergeben und ihr die Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen
Nachricht zu den Erbschafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; mit
Ausnahme
1) bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der zu
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den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift;
desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be-
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusezen . — Thlr. 5 Gr.
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thaler
überstegüt —- 10,,
der Ansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes,
wenn dieselbe vor einem anderen Gerichte erfolgt ist;
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein Aus-
zug oder Insitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-Ansatz
um einen Groschen von jedem 100 Thaler der Summe, wofür der Vorbe-
halt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes, mindestens aber
um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum Hypotheken-Buche be-
zahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel nicht Statt findet;
5) der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei solchen
ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Niederschrift der Er-
klärung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken -Buche und für den
etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen ebenfalls ein Groschen
von jedem 100 Thaler der Hypotheken = Schuld, mindestens aber 5 Gro-
schen, zu entrichten. Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Konstituirung
einer Zubehörung (s. oben zu §. 40) ein, im Falle Hypotheken auf
der Hauptsache oder auf der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder
auf die andere erstreckt werden. Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken