Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, die übrigen zuständigen 
Behörden aber haben ihre Bestätigung der letzteren anzufügen, auch bloß einen 
kostenfreien Extrakt der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren Akten zu 
behalten. 
Nur die erste Behörde hat, und zwar vollständig, zu liquidiren. 
D. Einzeichnungen im Hyppotheken-Buche und im Register über die 
Für 
1) 
6) 
7) 
allgemeinen Vorzugsrechte. 
S. 46. 
Eintragung einer Hypothek in das Hypotheken-Buch: 
bei Kapital-Summen bis 15 Thr. einschlüssig — Thlr. 10 Gr. 
1 7“ « 25 77 7“ 77 15 « 
» « „ 50 7 » — „ 20 „ 
7“ » » 75 7“ 1 — 1 25 » 
« » 100 1 ?7 1 
von da an tritt ein halbes Prozent und 
von 1000 Thlr. an ein Viertel Prozent des Mehrbetrages hinzu. 
Anmerkung zu Abschnitt D. Huinsichtlich der Hypotheken am Bergwerkseigenthume sind 
die Bestimmungen des Abschnitts D ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien 
und Grundstücke gesagt ist, auch vom Bergwerkseigenthume zu verstehen. 
Anmerkungen zu §S. 46. 
1) Insofern nach dem Pfandgesetze vom 6. Mai 1839 Hypotheken für unbestimmte 
Summen noch bestellt werden können, ist für die Bestellung einer Hypothek für unschätz- 
bare oder doch nicht ohne die größte Schwierigkeit zu schätzende Ansprüche zu entrichten 
10 Gr. bis 2 Thlr. 
2) Wegen vorbehaltener Hypotheken siehe §. 44, Nr. 4. 
3) Ist der Werth des Pfand-Obiektes geringer als die eingetragene Summe, so ist 
die Sportel nur nach ersterem zu bestimmen. 
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene 
Zmmahen bestellt, so ist die Sportel doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der 
Schuld, bezüglich der inländischen Pfand-Objekte (Anm. 3) anzusetzen. Dasselbe tritt ein, 
auch wenn die Hypothek von Mehreren bestellt wird. 
5) Werden einzelne Pfand-Objekte ous mehreren gemeinschaftlich verpfändeten freige- 
geben und andere dafür eingesetzt, oder wird die Sicherheit einer hypothekarischen Forderung 
durch Dinzufügung neuer Pfandgrundstücke verslärkt: so ist die Sportel nach der Hälfte des 
erthes der neu verpfändeten Grundstücke zu bemessen; es darf dieselbe jedoch nicht 
über die Hälfte der ganzen ursprünglichen Sportel ansteigen. 
S. 47. 
Für die bloße Vormerkung eines Pfandrechtes im Hypotheken-Buche 
findet nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze Statt. Erfolgt aber späterhin die 
wirkliche Eintragung, so wird die andere Hälfte nacherhoben.
	        
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