423
2) Für Löschung eines anderen vorgemerlten Rechtes oder
eines Privilegiums .. — Thlr. 6 Gr.
3) Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungs
befugniß einzelner Eigenthümer innerhalb einer Han-
delsgesellschaft (§.8. 25, 27 der Ausführungs-Verord-
nung vom 16. Oktober 1862 zum Hanbelsgesehuch — 5
77 7’
4) Wird ein Böschungsschein besonders verlangt, so“ 16 für diesen o•, io
Groschen zu liquidiren.
Anmerkung 1. Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die zu löschende Summe,
so ist die Löschungs= Sportel nur nach jenem zu bemessen.
Anmerkung 2. Füör Löschung einzelner Grundstücke von mehreren für dieselbe Schuid zu-
sammen verpfändeten, immer nur zusammen 5 Gr.
Bei Löschung des letzten Grundstückes ist sodann die volle cöschungs- Sportel von der
ganzen noch ungelöschten Summe, lbezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand-Objekte
(Anmerkung 5 zu entrichten.
Die Zahl der Pfandschuldner ist auf die Löschungs-Sportel ohne Einfluß.
Anmerkung 3. Die Söschung sportelfreier Hypothelen ist ebenfalls sportelfrei.
Diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Privilegien Anwendung.
S. 56.
Hppotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag der auf einem Grund-
stücke haftenden Schulden oder über die Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt,
welche einem Interessenten auf Nachsuchen ausgefertigt werden:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht über 100 Thlr. beträüüt — Thlr. 5 Gr.
» » 1000 « » «-«-««— » 10 7
7 7“. 2000 » » 7“ 15 7’
» « 5000 » » s« » 20 ö"r
» » 10, 000 7“. 7v° 1 ?’*. 7½7
» 25, 000 « » 1 » 15 “
darüber hinaus 2 „ — „
S. 57.
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privilegiums
zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, ob derselbe in die Haupt-
Schuldurkunde aufgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird:
1) bei Verzichten der Ehegatten, Ascendenten oder Descen-
denten, und zwar für jeden einzelnen, ein Sechstheil der