Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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2) Für Löschung eines anderen vorgemerlten Rechtes oder 
eines Privilegiums .. — Thlr. 6 Gr. 
3) Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungs 
befugniß einzelner Eigenthümer innerhalb einer Han- 
delsgesellschaft (§.8. 25, 27 der Ausführungs-Verord- 
nung vom 16. Oktober 1862 zum Hanbelsgesehuch — 5 
77 7’ 
4) Wird ein Böschungsschein besonders verlangt, so“ 16 für diesen o•, io 
Groschen zu liquidiren. 
Anmerkung 1. Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die zu löschende Summe, 
so ist die Löschungs= Sportel nur nach jenem zu bemessen. 
Anmerkung 2. Füör Löschung einzelner Grundstücke von mehreren für dieselbe Schuid zu- 
sammen verpfändeten, immer nur zusammen 5 Gr. 
Bei Löschung des letzten Grundstückes ist sodann die volle cöschungs- Sportel von der 
ganzen noch ungelöschten Summe, lbezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand-Objekte 
(Anmerkung 5 zu entrichten. 
Die Zahl der Pfandschuldner ist auf die Löschungs-Sportel ohne Einfluß. 
Anmerkung 3. Die Söschung sportelfreier Hypothelen ist ebenfalls sportelfrei. 
Diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Privilegien Anwendung. 
S. 56. 
Hppotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag der auf einem Grund- 
stücke haftenden Schulden oder über die Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, 
welche einem Interessenten auf Nachsuchen ausgefertigt werden: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht über 100 Thlr. beträüüt — Thlr. 5 Gr. 
» » 1000 « » «-«-««— » 10 7 
7 7“. 2000 » » 7“ 15 7’ 
» « 5000 » » s« » 20 ö"r 
» » 10, 000 7“. 7v° 1 ?’*. 7½7 
» 25, 000 « » 1 » 15 “ 
darüber hinaus 2 „ — „ 
S. 57. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privilegiums 
zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, ob derselbe in die Haupt- 
Schuldurkunde aufgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird: 
1) bei Verzichten der Ehegatten, Ascendenten oder Descen- 
denten, und zwar für jeden einzelnen, ein Sechstheil der
	        
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