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Sportel für die Ovpothen oder für das Privilegium, min-
destens aber — Thlr. 5 Gr.
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für die
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoch — „ 10 „
und wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wer-
den muß, so sind dafür in beiden Fällen noch besonders — „ 10 „
zu liquidiren.
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer als
die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur nach ersterer
bemessen.
Anmerkung 1. Auch bei allen anderen Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemänner
ist nach Maßgabe der Summe der Bürzschaft ein Sechstheit der Oppothet· Spogtt
zu entrichten, mindestens 5 Gr.
Anmerkung 2. Außer diesem Falle sind andere Bürgschosten Verzichs. oder Zoutions
Leistungen, welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet wer-
den, nach §. 20 zu liquidiren.
Anmerkung 3. Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein Privi-
legium zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Sportel für den
Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem die eine
oder die andere höher ist.
Anmerkung 4. Bürgschoften und Renunciotionen für die Verbindlichkeiten eines Rechnungs-
führers oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind
immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen.
Anmerkung 5. Oypotheken-Bestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder
fremde Verbindlichkeit erfolgen, nach §. 16 fg. und nicht noch §F. 57 zu liquidiren.
8. 58.
Mit obigen Ansätzen (§. 46 bis §. 57) sind alle gerichtliche Niederschriften
und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage
auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkundung bis zur
Bemerkung im Hypotheken -Buche und bis zur Aushändigung der Urkunde bezahlt,
ausgenommen nur:
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besonderen Ver-
zeichnisses der verpfändeten Gegenstände;
2) die Ansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten;
3) für gerichtliche Aufnahme der Schuld= und Pfand-Verschreibung, wenn dem
Gerichte kein Aufsatz überreicht wrrd 5 Gr
nnerung. 1. Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung
w. ihr angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende Abschrift
itz Besonderes angerechnet werden.