Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Sportel für die Ovpothen oder für das Privilegium, min- 
destens aber — Thlr. 5 Gr. 
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für die 
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoch — „ 10 „ 
und wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wer- 
den muß, so sind dafür in beiden Fällen noch besonders — „ 10 „ 
zu liquidiren. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer als 
die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur nach ersterer 
bemessen. 
Anmerkung 1. Auch bei allen anderen Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemänner 
ist nach Maßgabe der Summe der Bürzschaft ein Sechstheit der Oppothet· Spogtt 
zu entrichten, mindestens 5 Gr. 
Anmerkung 2. Außer diesem Falle sind andere Bürgschosten Verzichs. oder Zoutions 
Leistungen, welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet wer- 
den, nach §. 20 zu liquidiren. 
Anmerkung 3. Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein Privi- 
legium zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Sportel für den 
Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem die eine 
oder die andere höher ist. 
Anmerkung 4. Bürgschoften und Renunciotionen für die Verbindlichkeiten eines Rechnungs- 
führers oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind 
immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
Anmerkung 5. Oypotheken-Bestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder 
fremde Verbindlichkeit erfolgen, nach §. 16 fg. und nicht noch §F. 57 zu liquidiren. 
8. 58. 
Mit obigen Ansätzen (§. 46 bis §. 57) sind alle gerichtliche Niederschriften 
und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage 
auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkundung bis zur 
Bemerkung im Hypotheken -Buche und bis zur Aushändigung der Urkunde bezahlt, 
ausgenommen nur: 
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besonderen Ver- 
zeichnisses der verpfändeten Gegenstände; 
2) die Ansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten; 
3) für gerichtliche Aufnahme der Schuld= und Pfand-Verschreibung, wenn dem 
Gerichte kein Aufsatz überreicht wrrd 5 Gr 
nnerung. 1. Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung 
w. ihr angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende Abschrift 
itz Besonderes angerechnet werden.
	        
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