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100 Thlr.. ... . — Thlr. 10 Gr.
2002 qçg q „ 20 „
500D 1 „ — „
1000 » OO 1 » 15 ?“
und von jedem weiteren angefangenen 1000 Thalern
noch 10
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des Bevormundeten ober ber
sonstigen Interessenten und die Citation zu diesem Alte bezahlt, dafern derselbe
bei dem Vormundschaftsgerichte selbst erfolgt. Quittirt der bisherige Bevormundete
vor einer anderen Behörde, so findet nichtsdestoweniger die geordnete Sportel bei
der inländischen Vormundschaftsbehörde Statt. Verlangt der bisherige Vormund
eine schriftliche Ausfertigung der Quittung, so erhöhet sich der Ansatz darum nicht.
Wenn bei Beendigung der Vormundschaft gar kein Vermögen mehr vorliegt, bleibt
auch dieser Akt sportelfrei.
I. Rechnungs-Justifikationen und Quittungen.
6r.
1) In Vor RcAABA V. L
wenn der jährliche Vermögensawur der Bevormun-
deten nur bis zu 100 Thlrn emschlufsig betra-
gen hat. . — Thlr. 20 Gr.
bis zu 200 Thlen.. . .1»—,,
von jedem weiteren 100 Thlrn. Abwurf noch .— 10»
Wird über das Vermögen mehrerer Bevormundeten nur eine Rech-
nung geführt, so findet für jeden ein besonderer Ansatz, je nach dem Abwurfe
seines Vermögens, Statt.
Aumerkung. Die im §F. 6, Satz 10 geordnete volle bezüglich theilweise Sportel-Freiheit findet
bierbei ebenfalls Anwendung. Wenn also z. B. zwei Geschwister jedes nur 15 Thlr.
Abwurf haben, so tritt volle Sportel-Freiheit ein; hat aber das eine 49 Thlr. und das
andere 51 Thlr. Abwurf, so ist
für letzteres die volle Sportel mit 20 Sr.
für ersteres nur die halbe Sportel mit ..... .....10,,
anzusetzen.
2) In Sequestrations-, Konkurs-, Erbschafts- und sonstigen Privat-Sachen:
wenn die berechnete Einnahme nicht über 500 Thi.
beträgt .. — Dhlr. 15 Gr.
nicht über 1000 Thrr. 1 „ — „
von jedem weiteren 100 Thlrn. neh — „ 1 „
doch nie über .... 5»-—«