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Anmerkung 5. Forstbeamtete und Steuer-Aufsichtsbeamtete haben überhaupt nur in den Fällen
Diäten zu beziehen, für welche ihnen solche instrultionsmäßig zugestanden werden.
Anmerkung 6. Zu Ziffer 9, 10 und 11. Die Angehörigen des Großherzoglichen Militärs
haben einen Anspruch auf die im 8. 80 festgestellten Diäten bezüglich die nach §. 82 zu
gewährenden Vergütungen für Quartier, Verheizung und Beleuchtung nur dann, wenn sie
einzeln oder in Kommando's nicht über drei Mann zur Unterstützung der Justiz= und Ver-
waltungs-Behörden außerhalb der Flur ihres Garnison-Ortes oder ihres Stand-Quartiers
verwendet werden und denselben Natural- Quartier und Verpflegung nicht gewährt wird.
In allen Fällen, wo zu dem gedachten Zwecke ganze Truppenabtheilungen oder auch
nur aus mehr als drei Militär-Personen bestehende Kommando's requirirt oder sonst zu
außerordentlichen nicht militärischen Diensten verwendet werden, können den betroffenen
Militärs statt der gesetzlichen Diöten, nach Ermessen des Großhherzoglichen Staats-Mini-
steriums, die in den von dem letzteren mit landesherrlicher Genehmigung für das Groß-
herzogliche Militär ertheilten, oder noch zu ertheilenden Reglements festgestellten Vergü-
tungen gewährt werden.
Bei Verwendung des Großherzoglichen Militärs außerhalb der Garnisonen oder der
Stand-Quartiere zu militärischen Zwecken haben die betroffenen Militär-Personen auf
Diäten nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes keinen Anspruch, vielmehr sind in solchen
Fällen hinsichtlich der Reisekosten-Vergtungen, Marsch= und Kantounements-Verpflegung
lediglich die gedachten Reglements maßgebend. Die den Großherzoglichen Militärs regle-
mentmäßig zu gewährenden Geldvergütungen dürfen jedoch in keinem Falle die durch gegen-
wärtiges Gesetz für die verschiedenen Dienstgrade festgestellten Beträge Übersteigen.
S. 81.
Ausnahmsweise finden auch innerhalb der Flur des Wohnortes der Behörde
und bezüglich des Stations-Ortes Diäten Statt bei umfänglicheren Lokal-Expeditio=
nen, bei denen Verrichtungsgebühren nicht zu liquidiren sind, wie Flurzügen und
weitläufigen Grenz-Regulirungen.
§. 82.
Bei Berechnung der Diäten wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet. Dauert die dienstliche Abwesenheit an einem Tage nicht über sechs Stun-
den, so finden nur halbtägige Diäten Statt; Anfang und Ende dieser Abwesenheit
ist in den Protokollen, oder wo solche nicht geführt werden, in den Liquidationen
zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütet wird.
Für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trinkgelder werden be-
sonders, und zwar, soweit es die Beamten-Kategorieen unter §. 80, Nr. 1 und 2
betrifft, 1 Thlr. 10 Gr., bei denen unter 3 und 4, 1 Thlr., bei denen unter 5,
6, 7, ingleichen unter §. 79, Nr. 1 und 2, 20 Gr., bei denen unter §. 80,
Nr. 8, 9 und 10, 7 ½1 Gr., bei denen unter §. 80, Nr. 11, 5 Gr. für jede
Nacht — vergütet. Auch sind die unter §. 80, Nr. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten
Beamteten berechtigt, für Bedienung 15 Gr. täglich anzusetzen. Die spezielle Be-
scheinigung und Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung,
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