Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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nur insoweit zu ligqnidiren berechtiget, als eine billigere Personenpost 
von ihnen nicht benutzt werden konnte. 
Nur in solchen Fällen, wo der vom geschäftlichen Reisezwecke selbst 
gebotenen Eile wegen die Benutzung der Extra-Post unvermeidlich war, 
haben alle Beamtete sich ihrer zu bedienen. Die dieffallsige Liqui- 
dation wird aber nur dann honorirt, wenn ihr ein Zeugniß des dienst- 
lich Vorgesetzten darüber beiliegt, daß im betreffenden Falle mit Recht 
Extra-Post benutzt worden ist. 
Wer eigene Equipage hält, ohne hierzu von Amtswegen verpflichtet 
zu seyn und vom Staate Vergütung dafür zu erhalten, ist, wenn er 
sie bei den Dienstreisen benutzt, berechtiget, den ortsüblichen Preis für 
die Klasse seiner Equipage, insofern diese aber eine kostspieligere ist, 
als das ihm nach Obigem zugestandene Transport-Mittel, nach den 
vorstehenden Sätzen den Transport-Aufwand zu liquddiren. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourage oder Geldentschädigung 
für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen: 
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem Wohn- 
orte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebühren für jede 
Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied zwischen Reisen in 
das Inland oder in das Ausland. Diese Bestimmung ist aber nicht auf 
Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschäftsbezirkes zu be- 
ziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken; 
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im Satze von 50 Tha- 
lern oder 72 Scheffel Hafer oder weniger jährlich beziehen, so wird ihnen 
auf Reisen, bei welchen sie deshalb keine besondere Transport-Vergütung, 
wohl aber Diäten, erhalten, für jedes Futter 5 Groschen Stall= und Fut- 
ter-Geld vergütet; 
3) verlegte Wegeabgaben, an Cbaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden allen 
mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern ersetzt, 
dafern sie nach den Bedingungen ihrer Anstellung überhaupt Anspruch auf 
Ersatz von Verlägen haben; 
4) Forst= und Steueraufsichts-Beamtete haben Vergütung von Transport- 
Aufwand nur in denjenigen Fällen zu beanspruchen, für welche ihnen diese 
Vergütung instruktionsmäßig zugestanden wird. 
5) In den Fällen, wo die Großherzoglichen Offiziere Anspruch auf die in 
diesem Gesetze normirten Diäten-Sitze haben, ist denselben auch Transport- 
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