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Bergütung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewähren,
selbst dann, wenn sie die etatmäßige Fourage-Vergütung beziehen; in allen
übrigen Fällen sind auch in Ansehung der Transport-Vergütungen der Groß-
herzoglichen Offiziere die dieserhalb von dem Staats-Minisiterium mit lau-
desherrlicher Genehmigung ertheilten und noch zu ertheilenden Reglements
maßgebend, jedoch dürfen die dießfallsigen Sätze die gesetzlichen Beträge nicht
übersteigen.
Anmerkung 1. Die Bestimmung des §. 83, Satz 5 gilt auch hier.
Anmerkung 2. Vorbehalten bleibt dem Staats-Ministerium, für solche Fälle, in denen die
Vergl#tung aus öffentlichen Kassen des Staates zu leisten ist, Beamteten der in Nr. 6 und
7 des §. 80 begriffenen Kategorien die Liquidirung von Meilengebühren mit 20 Gr. für
jede Meile oder geringere Entfernung der Hinreise und ebenso der Rückreise, wenn letztere
aber an dem nämlichen Tage erfolgt, nur des einmaligen Satzes von 20 Gr. nachzulassen,
jedoch darf, wenn dadurch ein größerer Aufwand, als bei Benutzung des gesetzlich zuläs-
sigen Transport-Mittels erwachsen würde, nur der bei Benutzung desselben zu liquidirende
Aufwand berechnet werden.
§. 85.
Für den Sekretar, Adjutanten oder anderen Gehülfen, welchen ein Kommissar
der unter §. 80, Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 begriffenen Kategorieen bei einer Versen-
dung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten für Extra-Post-= oder
Miethwagen angesetzt werden. Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben —
wenn anders ihr Zusammenreisen nicht unthunlich ist — diese Transport-Kosten
nur einfach aufzurechnen und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehren-
ausgaben gemeinschaftlich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweifel
die Bestimmung desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, welcher im Dienst-
Range oder eventuell im Dienstalter vorgeht.
S. 86.
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort
verpflegt wird, so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hinreise
und der Rückreise anzusprechen. Die Wegegelder, welche in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 10. März 1851 (vogl. provis. Gesetz vom 31. Mai 1850) diejenigen
Mitglieder des Bezirks-Ausschusses, welche nicht am Sitze des Ausschusses
wohnen, von den Gemeinden des Bezirkes, ingleichen die Wegegelder, welche Bei-
sitzer der Steuer-Reklamations-Kommissionen oder deren Stellvertreter,
welche am Sitze des Rechnungsamtes (bezüglich der Steuer-Lokal-Kommission) nicht
wohnen, in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vergütet erhalten,