Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

442 
bestehen in einer Reise-Entschädigung von Einem Thaler für jede Meile oder 
geringere Entfernung der Hinreise und der Rückreise zusammen gerechnet. 
Reisen Mitglieder des Bezirks-Ausschusses in besonderem Auftrage, so haben 
sie Diäten nach Maßgabe des §. 80, Ziff. 5 und dem entsprechend Transport- 
Kosten zu berechnen. 
D. Kommissions-Gebühren. 
I. Bei den Untergerichten. 
§. 87. 
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Verrichtungs- 
gebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokales, bei denen keine 
Diäten eintreten (§. 75 bis §. 78), noch für ihre kommissarischen Ausfertigungen 
und Niederschriften die entsprechenden Sportel-Sätze zu beziehen, wovon dem Ge- 
richtsvorstande zwei Dritttheile und dem Aktuar oder dem an dessen Stelle 
funktionirenden anderen Subalternen ein Dritttheil zukommen. 
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für jeden 
Bogen Abschrift oder Reinschrift zwei Groschen vergütet werden. 
Sind die Sporteln für kommissarische Verhandlungen unter einer Aversional- 
Sportel begriffen, welche nicht bei der Kommission erwachsen ist, so sind der letz- 
teren die bei ihr vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des 8.8. 20 
oder 26 von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei der Sportel-Kasse eingeht, 
zu vergüten. Es darf jedoch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der 
erhobenen Aversional-Sportel übersteigen. 
Es sind Kommissions-Gebühren zu berechnen: 
1) wenn ein Einzelrichter wegen einer minderwichtigen Forderung verklagt und 
deshalb ein anderer Einzelrichter oder ein Mitglied des Kreisgerichtes auf 
dem Grunde des §. 6 des Gesetzes vom 14. März 1850 beauftragt wird; 
2) wenn die Uebertragung einer streitigen oder nichtstreitigen Rechtssache von 
dem ursprünglich zuständigen an einen sonst unzuständigen Richter aus ge- 
setzlich zulässigen Gründen erfolgt. 
Es sind Kommissions-Gebühren nicht zu berechnen, wenn Einzelrichter in den 
Fällen der §.S. 2, 3 und 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 thätig werden, 
sey es auch auf Veranlassung des Kreisgerichtes (§. 11 alinea 2). Nur für die 
Ausarbeitung eines Distributions-Plaues in Konkurs-Sachen (§. 113 des Gesetzes 
über Vorzugsrechte der Gläubiger) soll für den betreffenden Beamteten eine vom 
Kreisgerichte zu ermessende Gebühr von 2 bis 8 Thalern liquidirt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.