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bestehen in einer Reise-Entschädigung von Einem Thaler für jede Meile oder
geringere Entfernung der Hinreise und der Rückreise zusammen gerechnet.
Reisen Mitglieder des Bezirks-Ausschusses in besonderem Auftrage, so haben
sie Diäten nach Maßgabe des §. 80, Ziff. 5 und dem entsprechend Transport-
Kosten zu berechnen.
D. Kommissions-Gebühren.
I. Bei den Untergerichten.
§. 87.
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Verrichtungs-
gebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokales, bei denen keine
Diäten eintreten (§. 75 bis §. 78), noch für ihre kommissarischen Ausfertigungen
und Niederschriften die entsprechenden Sportel-Sätze zu beziehen, wovon dem Ge-
richtsvorstande zwei Dritttheile und dem Aktuar oder dem an dessen Stelle
funktionirenden anderen Subalternen ein Dritttheil zukommen.
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für jeden
Bogen Abschrift oder Reinschrift zwei Groschen vergütet werden.
Sind die Sporteln für kommissarische Verhandlungen unter einer Aversional-
Sportel begriffen, welche nicht bei der Kommission erwachsen ist, so sind der letz-
teren die bei ihr vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des 8.8. 20
oder 26 von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei der Sportel-Kasse eingeht,
zu vergüten. Es darf jedoch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der
erhobenen Aversional-Sportel übersteigen.
Es sind Kommissions-Gebühren zu berechnen:
1) wenn ein Einzelrichter wegen einer minderwichtigen Forderung verklagt und
deshalb ein anderer Einzelrichter oder ein Mitglied des Kreisgerichtes auf
dem Grunde des §. 6 des Gesetzes vom 14. März 1850 beauftragt wird;
2) wenn die Uebertragung einer streitigen oder nichtstreitigen Rechtssache von
dem ursprünglich zuständigen an einen sonst unzuständigen Richter aus ge-
setzlich zulässigen Gründen erfolgt.
Es sind Kommissions-Gebühren nicht zu berechnen, wenn Einzelrichter in den
Fällen der §.S. 2, 3 und 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 thätig werden,
sey es auch auf Veranlassung des Kreisgerichtes (§. 11 alinea 2). Nur für die
Ausarbeitung eines Distributions-Plaues in Konkurs-Sachen (§. 113 des Gesetzes
über Vorzugsrechte der Gläubiger) soll für den betreffenden Beamteten eine vom
Kreisgerichte zu ermessende Gebühr von 2 bis 8 Thalern liquidirt werden.