Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. Bei den Oberbehörden. 
§. 88. 
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie bei 
den Abordnungen Statt (§. 75), wenn die Verhandlung außerhalb des Geschäfts- 
Lokals der Behörde vorgeht, und die Kommissare beziehen überdieß für ihre Aus- 
fertigungen und Niederschriften die entsprechenden Sportel-Sätze. 
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungsge- 
bühren zu beziehen. 
Auch bei allen Aufträgen, welche auf Anordnung der Oberbehörde von Sub- 
alternen in dem Geschäfts-Lokal der Oberbehörde vollzogen werden, fallen die 
Verrichtungsgebühren weg. 
Termine, zu denen die Ladungen von der Oberbehörde selbst ausgehen, sind 
nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen. 
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder anderen Pro- 
tokoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen, wie in dem 
vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein. 
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, dafern sie 
selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs = Gebühren nur 
dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches Kommissorium er- 
halten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommissionen eben so wie 
bei Abordnungen (Anmerkung zu §. 3, B) zur Sportel-Kasse berechnet. 
E. Prüfungsgebühren. 
§. 89. 
I. Für jede erste oder weitere Prüfung eines Kandidaten der Rechte, der 
Staats= und Finanz-Wissenschaften, der Theologie, der Arzenei = Kunde oder 
zu Ausübung der staatsärztlichen Funktionen, der Wund-Arzeneikunde in de- 
ren gesammten Fächern, mit Einschluß der Geburtshülfe, 
eines Apothekers oder Provisors, 
eines von auswärtigen Schulen oder einem Privat-Institute auf die Aka- 
demie abgehenden Schülers, 
ingleichen für jede nachgeholte Prüfung eines Abiturienten, 
der Baugewerken, 
erhält jeder mit der Prüfung Betraute . 2 Thlr. — 
jedoch sämmtliche Kommissare zusammen nie mehr als. 6 „ — „ 
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