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II. Bei den Oberbehörden.
§. 88.
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie bei
den Abordnungen Statt (§. 75), wenn die Verhandlung außerhalb des Geschäfts-
Lokals der Behörde vorgeht, und die Kommissare beziehen überdieß für ihre Aus-
fertigungen und Niederschriften die entsprechenden Sportel-Sätze.
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungsge-
bühren zu beziehen.
Auch bei allen Aufträgen, welche auf Anordnung der Oberbehörde von Sub-
alternen in dem Geschäfts-Lokal der Oberbehörde vollzogen werden, fallen die
Verrichtungsgebühren weg.
Termine, zu denen die Ladungen von der Oberbehörde selbst ausgehen, sind
nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen.
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder anderen Pro-
tokoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen, wie in dem
vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein.
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, dafern sie
selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs = Gebühren nur
dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches Kommissorium er-
halten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommissionen eben so wie
bei Abordnungen (Anmerkung zu §. 3, B) zur Sportel-Kasse berechnet.
E. Prüfungsgebühren.
§. 89.
I. Für jede erste oder weitere Prüfung eines Kandidaten der Rechte, der
Staats= und Finanz-Wissenschaften, der Theologie, der Arzenei = Kunde oder
zu Ausübung der staatsärztlichen Funktionen, der Wund-Arzeneikunde in de-
ren gesammten Fächern, mit Einschluß der Geburtshülfe,
eines Apothekers oder Provisors,
eines von auswärtigen Schulen oder einem Privat-Institute auf die Aka-
demie abgehenden Schülers,
ingleichen für jede nachgeholte Prüfung eines Abiturienten,
der Baugewerken,
erhält jeder mit der Prüfung Betraute . 2 Thlr. —
jedoch sämmtliche Kommissare zusammen nie mehr als. 6 „ — „
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