Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. 
III. 
Das die praktischen Prüfungen eines Apothekers oder 
Provisors im Laboratorium leitende pharmaceutische 
Mitglied erhält außerdem 
In Fällen, wo ein besonderer verpftichteter re 
Führer zugezogen wird, erhält dieser 
Für die Prüfung eines Kandidaten der Theologie zur 
Ordination (pro ministerio), sowie für die zum Ein- 
tritte in ein wirkliches Schul-Rektorat, ingleichen für die 
Prüfung der Thierärzte ist die Hälfte, 
für die eines Schul-Seminaristen bei dem Abgange 
von dem Seminar ein Viertheil, 
für die eines Schulamts-Kandidaten vor der ersten 
definitiven Anstellung ein Dritttheil der obigen Ge- 
bühren; 
für die Prüfung eines Beflissenen des Staats-Bau- 
und Staats-Rechnungs-, wie des Steuer-Wesens, sowie 
der Feldmeßkunde nach Bestimmung der anordnenden 
Behörde sind in Allem 
für die Prüfung eines Bergbeamteten, Gruben Oif 
anten, oder Bergbaubeflissenen in Allem. 
zu entrichten. 
Findet eine Prüfung oder Nachprüfung nur in einzel- 
nen Fächern der Disziplin, z. B. nur in der Zahn-Arze- 
neikunde Statt, so ist nur ein Dritttheil, bezüglich die 
Hälfte der Gebühr zu entrichten. 
Für die nachträgliche Prüfung der Theologie Stu- 
direnden im Hebräischen 
Für die besondere Schulprüfung derjenigen Afpiranten 
des Bau-, Forst= und Rechnungs-Faches, welche den er- 
forderlichen Schul-Kurs nicht in tegelmaßiger Weise ab- 
solvirt haben . 
Dem Land-Rabbiner für die Prafung eines Schechterz 
Der Bezirksarzt oder dessen Stellvertreter erhält bei 
Prüfung 
a) eines Wundarztes niederer Klasse, eines Apotheler 
Gehülfen oder einer Hebamme .. . 
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