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II.
III.
Das die praktischen Prüfungen eines Apothekers oder
Provisors im Laboratorium leitende pharmaceutische
Mitglied erhält außerdem
In Fällen, wo ein besonderer verpftichteter re
Führer zugezogen wird, erhält dieser
Für die Prüfung eines Kandidaten der Theologie zur
Ordination (pro ministerio), sowie für die zum Ein-
tritte in ein wirkliches Schul-Rektorat, ingleichen für die
Prüfung der Thierärzte ist die Hälfte,
für die eines Schul-Seminaristen bei dem Abgange
von dem Seminar ein Viertheil,
für die eines Schulamts-Kandidaten vor der ersten
definitiven Anstellung ein Dritttheil der obigen Ge-
bühren;
für die Prüfung eines Beflissenen des Staats-Bau-
und Staats-Rechnungs-, wie des Steuer-Wesens, sowie
der Feldmeßkunde nach Bestimmung der anordnenden
Behörde sind in Allem
für die Prüfung eines Bergbeamteten, Gruben Oif
anten, oder Bergbaubeflissenen in Allem.
zu entrichten.
Findet eine Prüfung oder Nachprüfung nur in einzel-
nen Fächern der Disziplin, z. B. nur in der Zahn-Arze-
neikunde Statt, so ist nur ein Dritttheil, bezüglich die
Hälfte der Gebühr zu entrichten.
Für die nachträgliche Prüfung der Theologie Stu-
direnden im Hebräischen
Für die besondere Schulprüfung derjenigen Afpiranten
des Bau-, Forst= und Rechnungs-Faches, welche den er-
forderlichen Schul-Kurs nicht in tegelmaßiger Weise ab-
solvirt haben .
Dem Land-Rabbiner für die Prafung eines Schechterz
Der Bezirksarzt oder dessen Stellvertreter erhält bei
Prüfung
a) eines Wundarztes niederer Klasse, eines Apotheler
Gehülfen oder einer Hebamme .. .
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