Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

446 
b) eines eintretenden oder loszusprechenden Lehrlinge der 
niederen Chirurgee . . 1 Thir. — Ge 
e) eines eintretenden Apotheker- Lehrlings „ 15 „ 
IV. Für die Prüfung eines Hufschmiedes erhält der r 
Thierarzt oder dessen Stellvertreter 1 „ 15 „ 
der zugezogene Lehrschmied 1 „ — „ 
für die Prüfung eines Thierverschneiders ber Bezirlẽ- 
Thierarzt oder dessen Stellvertreter 1 „ — „ 
V. Für die Prüfung eines Bandagisten, Anjirunenien Vachere 
und dergleichen überhaunt 1 „ 15 „ 
Neben vorstehenden Gebühren für Prüfungen fien Ansabe für Berichte, 
Zeugnisse und andere Ausfertigungen nicht Statt. Nur Abschriften oder Rein- 
schriften werden für die Kanzlisten mit 1 Sgr. für die Seite besonders liquidirt. 
Anmerkung. Diöten und Transport-Kosten für einen, etwa von auswärts zugezogenen 
Examinator werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt. 
Soweit für Prüfungen bestimmte Zeiten hergebracht oder festgesetzt find, erhöhen sich 
die vorstehenden Ansätze für dieselben, wenn sie auf Antrag besonders erfolgen, um die 
Hälste. Zahlungspflichtig sind überall die Geprüften selbst. 
F. Gebühren für die Entscheidungsgründe bei Erkenntnissen und 
für gerichtlich gestiftete Vergleiche. 
8. 90. 
Bei dem Appellations-Gerichte, den Kreisgerichten und der General-Ablösungs. 
Kommission 
für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen An- 
gelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden: 
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decisiv-Restripten 1 Thlr. — Er. 
bis 4 „ — „ 
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und anderen "% 
besonders mühsamen Erkenntnisen 2 „ — „ 
· bis 8 '’".. „: 
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24 Gläu- 
biger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung gelangen, 
noch für jeden weiteren Gläubiger — „ 3 „ 
kommen. 
2) Für den Korreferenten immer ein Dritttheil soviel, als 
der Referent erhält. 
64“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.