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Der Ansatz für Entscheidungsgründe findet nur in den Fällen Statt,
wo die Gründe in befonderer Ausführung der Entscheidung beizufügen sind, nicht
aber auch dann, wenn die Sache sich dazu eignet, die Gründe in die Entscheidung
selbst kürzlich einzurücken. Uebrigens ist dieser Ansatz auch dann zu liquidiren,
wenn erst nach Ausarbeitung der Entscheidungsg ründe zu einem bereits beschlossenen
Erkenntnisse die Sache noch verglichen wird oder sonst sich erledigt.
65. 91.
Vergleiche
sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten:
1) in geringfügigen Rechtssachenn RNiichts.
2) in minderwichtigen Rechtssachen — Thlr. 15 Gr.
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe der größeren
oder geringeren Verwiceluns und der Wichtigkei der
Sache . . — „ 20 „
bis 2 „ — „
in Konkurs-Sachen. . „ — „
bis — „
vorbehältlich der Ermäßigung der Oberbehörde oder bei Justiz- golegien des Vor-
standes.
An merkung 1. Die Vergleichs-Gebühr fällt jedesmal derjenigen Gerichts-Person zu. welche
den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn zwar der
Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den gestifteten Vergleich
unvermeidlich gewesen wäre.
Anmerkung 2. Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Verein-
barung bloß Zahlungsbefristung oder sonstige Modifikation des Zugeständnisses (§. 35),
6 za Vergleichsgebühren eben so wenig Statt, als bei den vorläufigen Sühneversuchen
8. 23).
G. Depositen-Gebühren bei den im Gesetze vom 12. Februar 1840
bezeichneten Deposital-Behörden.
S. 92.
I. Von der ursprünglichen Einnahme:
1) bei baarem Gelde von jedem vollen oder angefange-
nen Viertelhundert Thaler .— Thlr. 2 Gr.
2) bei Original = Schuldurkunden und ¶Werthpabieren
von demselben Betrae — „ 1 „