Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

461 
8. 96. 
Rechnungsauszüge: 
für jede ausgezogene Rechungg J— Thlr. 10 Gr. 
bis — „ 20 „ 
und wenn der Auszug mehr als Einen n Bozen saßt, für iedes 
weitere Blatt noch — „"„ 5 „ 
bis — „ 10 „ 
Rechnungsgutachten: 
für den ersten VBgggeen 20 „ 
bis 1 „ 10 „ 
und für jedes weitere Blatt nocoh.. —,, 10 „ 
bis — „ 20 „ 
für Rechnungsübersichten und Tertheilungsentwürfe i in wichtigen 
und verwickelten Angelegenheiten — „ 20 „ 
bis 4 —W # 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noh „ 10 „ 
bis — „ 20 „ 
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien und 
Schuldberechnungen, dafern deren Prufung durch einen n Req— 
nungsverständigen nöthig wird. — „ 10 „ 
tis 2 „ — « 
§.97. 
Wird wegen geringen Vermögens Bevormundeter die Rechnung auf mehrere 
Jahre zugleich gelegt, so darf für deren Monirung nur um die Hälfte mehr an- 
gesetzt werden, als der Betrag eines einjährigen Abwurfes zuläßt. 
K. Feststellungs-Gebühren. 
§. 98. 
Für die auf Antrag einer Privat-Person oder Partei vor- 
genommene obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrech- 
nungen von Behörden, Anwälten, Aerzten und anderen bei 
Ausübung ihres Berufes an öffentliche Tax-Vorschriften gebun- 
denen Personen, von jedem vollen oder angefangenen Sehn- 
Thaler-Betrage der gestellten Rechnung . . — Thlr. 4 Gr. 
bei Apotheker-Rechnungen von obigem Betrage jedoch . — „ 4 „ 
bis — „ 10 7 
65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.