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8. 96.
Rechnungsauszüge:
für jede ausgezogene Rechungg J— Thlr. 10 Gr.
bis — „ 20 „
und wenn der Auszug mehr als Einen n Bozen saßt, für iedes
weitere Blatt noch — „"„ 5 „
bis — „ 10 „
Rechnungsgutachten:
für den ersten VBgggeen 20 „
bis 1 „ 10 „
und für jedes weitere Blatt nocoh.. —,, 10 „
bis — „ 20 „
für Rechnungsübersichten und Tertheilungsentwürfe i in wichtigen
und verwickelten Angelegenheiten — „ 20 „
bis 4 —W #
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noh „ 10 „
bis — „ 20 „
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien und
Schuldberechnungen, dafern deren Prufung durch einen n Req—
nungsverständigen nöthig wird. — „ 10 „
tis 2 „ — «
§.97.
Wird wegen geringen Vermögens Bevormundeter die Rechnung auf mehrere
Jahre zugleich gelegt, so darf für deren Monirung nur um die Hälfte mehr an-
gesetzt werden, als der Betrag eines einjährigen Abwurfes zuläßt.
K. Feststellungs-Gebühren.
§. 98.
Für die auf Antrag einer Privat-Person oder Partei vor-
genommene obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrech-
nungen von Behörden, Anwälten, Aerzten und anderen bei
Ausübung ihres Berufes an öffentliche Tax-Vorschriften gebun-
denen Personen, von jedem vollen oder angefangenen Sehn-
Thaler-Betrage der gestellten Rechnung . . — Thlr. 4 Gr.
bei Apotheker-Rechnungen von obigem Betrage jedoch . — „ 4 „
bis — „ 10 7
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