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N. Gebühren der kirchlichen und Schul-Behörden.
S. 101.
I. Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen dem
damit Beauftragten . 2 Thlr. — Gr.
dem Kantor und Kirchuer des Ortes der Orbination je — „ 10 „
II. Bei Besetzung einer evangelischen Pfarrstelle für alle von
Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung des Be-
soldungsvergleiches mit dem Nachfolger vorkommende Ge-
schäfte, einschlüssig der Diäten bei der Einführung, den
beiden Mitgliedern der Kirchen-Inspektion zusammen 10 „ — „
Bei der Einführung außerdem
a) an den diakonisirenden Geistlicheen 1 „ — „
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Vemühungen 1 „ — „
c) an den neuen Geistlichen für die Speisung der
Kommission, des diakonisirenden Geistlichen, der
Schullehrer, Kirchgemeinde-Vorstandsmitglieder, Al-
tarleute, Bürgermeister u. s. w. 12 „ — „
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der
nene Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe
noch 15 Gr. für jeden Filial-Schullehrer, Bürger-
meister, jedes Kirchgemeinde-Vorstandsmitglied und
jeden Altarmann, sofern diese Personen Theil an
der Speisung zu nehmen befugt sind.
Speisen die Kirchgemeinde= Vorstandsmitglieder,
Altarleute und Bürgermeister nicht persönlich bei dem
neuen Geistlichen, so dat lebterer ieden von hnen
zu vergüten — „ 15 „
Anmerkung. Hinsichtlich der Ansahe lur Verhandlungen über die Besetzung katholischer
Pfarrstellen bewendet es bei den bisherigen Observanzen.
III. Bei Besetzung einer Schullehrerstelle für alle von der
Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung des Be-
soldungsvergleiches vorkommenden Geschäfte, den Mit-
gliedern der betreffenden Aufsichtsbehörde zusammen 3 Thlr. — Gr.
Daneben dem Ortsschulaufseher für alle bei der
Stellbesetzung ihm übertragenen Geschäft.... 1 „ 10 „
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