Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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N. Gebühren der kirchlichen und Schul-Behörden. 
S. 101. 
I. Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen dem 
damit Beauftragten . 2 Thlr. — Gr. 
dem Kantor und Kirchuer des Ortes der Orbination je — „ 10 „ 
II. Bei Besetzung einer evangelischen Pfarrstelle für alle von 
Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung des Be- 
soldungsvergleiches mit dem Nachfolger vorkommende Ge- 
schäfte, einschlüssig der Diäten bei der Einführung, den 
beiden Mitgliedern der Kirchen-Inspektion zusammen 10 „ — „ 
Bei der Einführung außerdem 
a) an den diakonisirenden Geistlicheen 1 „ — „ 
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Vemühungen 1 „ — „ 
c) an den neuen Geistlichen für die Speisung der 
Kommission, des diakonisirenden Geistlichen, der 
Schullehrer, Kirchgemeinde-Vorstandsmitglieder, Al- 
tarleute, Bürgermeister u. s. w. 12 „ — „ 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der 
nene Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe 
noch 15 Gr. für jeden Filial-Schullehrer, Bürger- 
meister, jedes Kirchgemeinde-Vorstandsmitglied und 
jeden Altarmann, sofern diese Personen Theil an 
der Speisung zu nehmen befugt sind. 
Speisen die Kirchgemeinde= Vorstandsmitglieder, 
Altarleute und Bürgermeister nicht persönlich bei dem 
neuen Geistlichen, so dat lebterer ieden von hnen 
zu vergüten — „ 15 „ 
Anmerkung. Hinsichtlich der Ansahe lur Verhandlungen über die Besetzung katholischer 
Pfarrstellen bewendet es bei den bisherigen Observanzen. 
III. Bei Besetzung einer Schullehrerstelle für alle von der 
Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung des Be- 
soldungsvergleiches vorkommenden Geschäfte, den Mit- 
gliedern der betreffenden Aufsichtsbehörde zusammen 3 Thlr. — Gr. 
Daneben dem Ortsschulaufseher für alle bei der 
Stellbesetzung ihm übertragenen Geschäft.... 1 „ 10 „ 
65“
	        
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