Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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IV. Für Verpachtung von Kirchen-, Pfarrei= und Schul- 
VI. 
i 
Grundstücken, falls solche ausnahmsweise durch die be- 
treffende Aufsichtsbehörde selbst abgeschlossen werden, den 
Mitgliedern derselben zusammen die im §S. 62 normirten 
Ansätze. 
. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den 
Mitgliedern der betreffenden Aussichtsbehörde zusammen, 
wenn die Jahreseinnahme, nach Abzug der Gewährschaft 
der vorigen Rechnung, zurückgezahlter Darlehen und etwa 
zu zahlender Passiv-Zinsen nicht über 50 Thi. betragen 
hat 
nicht über 100 Thlr. betragen bat 
1 7“7 200 7v“ » » 
» » 400 7 r 7“, (VWWv5Ib 
7 77 600 » « « «-«O 
darüber hinaus 
Für Nachle uung der Belege und Kalkulirung dem be- 
auftragten S#altern, nach vorstehender Abstufung 5, 
lr., 
Dasselbe (Satz V) gilt von den Jahresrechnungen der 
israelitischen Religions -Gemeinden. 
Ueberdieß haben die Mitglieder der betreffenden Auf- 
sichtsbehörde zusammen für Feststellung des je dreijähri- 
gen Kultus-Etats und der Kultus-Steuern eine von 
dem Staats-Ministerium zu bemessende Gebühr von 
zu beziehen. 
VII. Für jede Visitation öffentlicher Schulen dem Visitator, 
wenn die Schule aus einer Klasse besteht 
11 o 1 11 zwei Klassen 11 
11 drei 77 7r 
von jeder weiteren Klasse 
Bei Visitationen an auswärtigen Orten sind hierneben 
Diäten nicht zu berechnen. 
1 — 1 
1 « 10 1 
2 — 1i 
2 „ 25 „ 
3 1 10 1 
4 ?7’.. 1 
10, 15, 25 Gr. 
1 Tyr- 15 Gr. 
1 bis 4 Thlrn 
2 — 1 
3 ui — 11 
4 ?7"... „ 
1 — 
Uebrigens hat es bei den jedes Ortes herkömmlichen Gebühren der Orts- 
schulaufseher für die Leitung des jährlichen öffentlichen Schul-Examens und 
bei den Gebühren, welche dieselben, die Lehrer und Ortsvorgesetzten bei Gele- 
genheit der Prüfungen und Schul-Visitationen beziehen, lediglich sein Bewenden.
	        
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