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IV. Für Verpachtung von Kirchen-, Pfarrei= und Schul-
VI.
i
Grundstücken, falls solche ausnahmsweise durch die be-
treffende Aufsichtsbehörde selbst abgeschlossen werden, den
Mitgliedern derselben zusammen die im §S. 62 normirten
Ansätze.
. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den
Mitgliedern der betreffenden Aussichtsbehörde zusammen,
wenn die Jahreseinnahme, nach Abzug der Gewährschaft
der vorigen Rechnung, zurückgezahlter Darlehen und etwa
zu zahlender Passiv-Zinsen nicht über 50 Thi. betragen
hat
nicht über 100 Thlr. betragen bat
1 7“7 200 7v“ » »
» » 400 7 r 7“, (VWWv5Ib
7 77 600 » « « «-«O
darüber hinaus
Für Nachle uung der Belege und Kalkulirung dem be-
auftragten S#altern, nach vorstehender Abstufung 5,
lr.,
Dasselbe (Satz V) gilt von den Jahresrechnungen der
israelitischen Religions -Gemeinden.
Ueberdieß haben die Mitglieder der betreffenden Auf-
sichtsbehörde zusammen für Feststellung des je dreijähri-
gen Kultus-Etats und der Kultus-Steuern eine von
dem Staats-Ministerium zu bemessende Gebühr von
zu beziehen.
VII. Für jede Visitation öffentlicher Schulen dem Visitator,
wenn die Schule aus einer Klasse besteht
11 o 1 11 zwei Klassen 11
11 drei 77 7r
von jeder weiteren Klasse
Bei Visitationen an auswärtigen Orten sind hierneben
Diäten nicht zu berechnen.
1 — 1
1 « 10 1
2 — 1i
2 „ 25 „
3 1 10 1
4 ?7’.. 1
10, 15, 25 Gr.
1 Tyr- 15 Gr.
1 bis 4 Thlrn
2 — 1
3 ui — 11
4 ?7"... „
1 —
Uebrigens hat es bei den jedes Ortes herkömmlichen Gebühren der Orts-
schulaufseher für die Leitung des jährlichen öffentlichen Schul-Examens und
bei den Gebühren, welche dieselben, die Lehrer und Ortsvorgesetzten bei Gele-
genheit der Prüfungen und Schul-Visitationen beziehen, lediglich sein Bewenden.