Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Zu VII die bisher hierzu verbundene Kasse; hinsichtlich der Privat-Schulen 
der Vorstand derselben; hinsichtlich der Spezial-Kirchen-Visitationen die betreffen- 
den Kirchkassen; 
Zu VIII hinsichtlich der Ansätze 1 — 5, wie 
zu IX hinsichtlich 1— 4 die Betheiligten. 
Zu X gilt das zu Satz VIII und IX Bestimmte ebenfalls. 
Hinsichtlich der im §. 102 bezeichneten Ansätze sind zahlungspflichtig in Be- 
ziehung auf die Kirchgemeindevorstände die betreffenden Kirch= und bezüglich israe- 
litischen Kultus-Kassen; hinsichtlich der Schulvorstände die besonderen Schul= be- 
züglich Schul-Gemeindekassen, und wo solche nicht vorhanden, die Kasse des Haupt- 
ortes des Schul-Gemeindebezirks, unter Vorbehalt der Erstattung dieser Ausgaben 
von Seiten der übrigen Orte des Schul-Gemeindebezirks zu den geordneten An- 
theilen. 
O. Staatsärztliche Gebühren und Verläge. 
8. 104. 
I. Verrichtungs-Gebühren. 
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission: 
bei Abgabe von Gutachten in bürgerlichen Nechsssachen dem 
Referenten . 1Thlr. — Er. 
bis 4 „ — = 
nach der Wichtigkeit oder Schwierigkeit der Sache; 
für die Mit-Votanten zusammen aber die Heälfte dessen, 
was der Referent erhält. 
B. Gebühren des Bezirks-Arztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei Untersuchungen: 
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene 
Apotheken-Visitation, mit Einschluß des etwa zu- 
gezogenen Gehülfen und der sonstigen Auslagen dabei 2 
bis 5 ’.. "½„“ 
Wird nur eine Nach-Visitation mittelst Unter- 
suchung einzelner Gegenstände vorgenommen, die 
Hälfte dieses Betrages; 
2) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen 
oder Thieren, 
für das Geschäft und die damit verknüpfte Ber- 
säumniß,
	        
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