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Zu VII die bisher hierzu verbundene Kasse; hinsichtlich der Privat-Schulen
der Vorstand derselben; hinsichtlich der Spezial-Kirchen-Visitationen die betreffen-
den Kirchkassen;
Zu VIII hinsichtlich der Ansätze 1 — 5, wie
zu IX hinsichtlich 1— 4 die Betheiligten.
Zu X gilt das zu Satz VIII und IX Bestimmte ebenfalls.
Hinsichtlich der im §. 102 bezeichneten Ansätze sind zahlungspflichtig in Be-
ziehung auf die Kirchgemeindevorstände die betreffenden Kirch= und bezüglich israe-
litischen Kultus-Kassen; hinsichtlich der Schulvorstände die besonderen Schul= be-
züglich Schul-Gemeindekassen, und wo solche nicht vorhanden, die Kasse des Haupt-
ortes des Schul-Gemeindebezirks, unter Vorbehalt der Erstattung dieser Ausgaben
von Seiten der übrigen Orte des Schul-Gemeindebezirks zu den geordneten An-
theilen.
O. Staatsärztliche Gebühren und Verläge.
8. 104.
I. Verrichtungs-Gebühren.
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission:
bei Abgabe von Gutachten in bürgerlichen Nechsssachen dem
Referenten . 1Thlr. — Er.
bis 4 „ — =
nach der Wichtigkeit oder Schwierigkeit der Sache;
für die Mit-Votanten zusammen aber die Heälfte dessen,
was der Referent erhält.
B. Gebühren des Bezirks-Arztes oder dessen Stellvertreters:
I. bei Untersuchungen:
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene
Apotheken-Visitation, mit Einschluß des etwa zu-
gezogenen Gehülfen und der sonstigen Auslagen dabei 2
bis 5 ’.. "½„“
Wird nur eine Nach-Visitation mittelst Unter-
suchung einzelner Gegenstände vorgenommen, die
Hälfte dieses Betrages;
2) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen
oder Thieren,
für das Geschäft und die damit verknüpfte Ber-
säumniß,