2) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem
Grade der eingetretenen Verwesung — . 10 Gr.
bis „ 10 „
3) für die beichenzffnung nach dem Grade der eingetretenen
Verwesung 1 „ 10 „
« bis 4 „ — „
D. Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellvertreters:
für die Untersuchung der Geschlechtstheile — „ 15 „
bis 2 !’ „vi.1
E. Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters:
bei Untersuchungen:
1) an lebenden Thieren: —, 10 „
bis — „ 20 „
Bei einer auf höhere Anordnung verfügten Unter-
suchung einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines
Ortes, in oder außer den Ställen, 4½ jeboch ein An-
sat bis zu „ 2 „ — „
Statt;
2) an gefallenen Thieren:
a) mittelst Besichting
bis
b) mittelst Leitung und Mitbesorgung der Sektion
bis
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In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, Schweinen,
Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze zulässig.
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren für die
hier nicht bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von Amtswegen oder in
Folge besonderen Auftrages vornehmen, zwei Dritttheile der dießfallsigen Ansätze
für den Bezirks-Arzt.
Für dieselben findet jedoch bei gemeinschaftlichen Verrichtungen mit dem Be-
zirks-Arzte, wegen ihrer bloß beistimmenden Theilnahme an der Abfassung eines
Gutachtens oder Berichtes durch letzteren, ein Gebührenbezug nicht Statt.
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