Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

2) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesung — . 10 Gr. 
bis „ 10 „ 
3) für die beichenzffnung nach dem Grade der eingetretenen 
Verwesung 1 „ 10 „ 
« bis 4 „ — „ 
D. Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellvertreters: 
für die Untersuchung der Geschlechtstheile — „ 15 „ 
bis 2 !’ „vi.1 
E. Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters: 
bei Untersuchungen: 
1) an lebenden Thieren: —, 10 „ 
bis — „ 20 „ 
Bei einer auf höhere Anordnung verfügten Unter- 
suchung einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines 
Ortes, in oder außer den Ställen, 4½ jeboch ein An- 
sat bis zu „ 2 „ — „ 
Statt; 
2) an gefallenen Thieren: 
a) mittelst Besichting 
bis 
b) mittelst Leitung und Mitbesorgung der Sektion 
bis 
r — — 
— 
S 
77 7 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, Schweinen, 
Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze zulässig. 
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren für die 
hier nicht bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von Amtswegen oder in 
Folge besonderen Auftrages vornehmen, zwei Dritttheile der dießfallsigen Ansätze 
für den Bezirks-Arzt. 
Für dieselben findet jedoch bei gemeinschaftlichen Verrichtungen mit dem Be- 
zirks-Arzte, wegen ihrer bloß beistimmenden Theilnahme an der Abfassung eines 
Gutachtens oder Berichtes durch letzteren, ein Gebührenbezug nicht Statt. 
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