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wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden beträgt; wenn
dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, sind nur halbtägige Diäten zu
liquidiren.
3) In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-Person
vorhanden ist, hat diese nicht nur die fraglichen Verläge zu erstatten, son-
dern auch dem betheiligten Medizinal-Beamteten die taxmäßigen Verrichtungs-
gebühren zu bezahlen.
4) Wird ein öffentlicher Medizinal -Beamteter zu Geschäftsbesorgungen und Ver-
richtungen außerhalb seines Bezirkes besonders beauftragt, so erhält derselbe:
a) wenn die ihn beauftragende Behörde den dießfallsigen Aufwand zu
tragen hat:
a) Diäten (§. 79 bis §. 82) und
/) volle Transportkosten = Vergütung (§. 84);
b) wenn aber eine zahlungsfähige Privat-Person eintritte
a) Verläge,
8) Transport-Kosten und
7) Verrichtungsgebühren.
5) Die Prüfung und Feststellung der Gebühren und Verläge der in gericht-
lichen Fällen zugezogenen Physikats-Personen, sowie bei eintretendem Zweifel
die Bestimmung über die Bezahlung dieser Gebühren und Verläge aus den
Gerichts-Kassen, steht lediglich den Kreisgerichten zu, welche sich jedoch, so
oft dabei sachverständige Beurtheilung des technischen Werthes der gerichts-
ärztlichen Leistungen nöthig wird, das Gutachten der Medizinal-Kommission
bei dem betreffenden Ministerial -Departement zu erbitten haben.
P. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten da, wo sie als
solche von einer Behörde für Privat-Angelegenheiten zugezogen wer-
den und die Kosten nicht von der Staats-Kasse zu tragen sind.
8. 106.
1) Für Bauanschläge:
von jedem Bogen, welcher nach Vorschrift der Bau-
verordnung vom 18. August 1818 abgefaßt ist und
auf jeder Seite wenigstens vierzehn bis sechszehn
einzeln berechnete Posten enthalt, einschlüssig der
Reinschrift . 1Thlr. 15 Gr.
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